Winterdienst

Auch wenn Bonn nicht häufig von schweren Wintern getroffen wird, ist es gut, wenn Sie als Grundstückseigentümer*in vorbereitet sind und Ihre Pflichten kennen. 

Tipps zum Winterdienst

In Mietshäusern ist der Winterdienst in der Regel auf die Mieter*innen oder einen Hausmeisterdienst übertragen. Im Zweifel schauen Sie bitte in Ihren Mietvertrag oder informieren sich bei Ihrem*r Vermieter*in oder der Hausverwaltung.

In der Zeit von 7 Uhr (sonn- und feiertags 9 Uhr) bis 20 Uhr (bzw. 20:30 Uhr in Geschäftsstraßen mit verlängerter Verkaufszeit) gefallener Schnee und entstandene Glätte muss unverzüglich beseitigt werden. In der Nacht gefallener Schnee und entstandene Glätte sind bis 7 Uhr des folgenden Morgens zu beseitigen. Die Räumpflicht beginnt nach Beendigung des Schneefalls.

Gehwege, die an das Grundstück grenzen, müssen auf einer Breite von 1,50 Metern (bei Gehbahnen ab begehbarem Straßenrand), bei schmaleren Wegen über die gesamte Breite, geräumt bzw. bestreut werden, damit sie sicher passiert werden können. Dies gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Straßenbegleitgrün, Mauern oder in ähnlicher Weise von der öffentlichen Fläche getrennt ist – im Einmündungsbereich von Straßen und an Fußgängerüberwegen auch fortsetzend bis zur Bordsteinkante. Zu den Gehwegen zählen in Fußgängerzonen die Flächen direkt vor den Gebäuden, die gemeinsamen Fuß- und Radwege und der den Fußgängern vorbehaltene Teil der getrennten Rad- und Gehwege sowie Gehbahnen/Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist (zum Beispiel in verkehrsberuhigten Bereichen).

Bitte räumen Sie den Schnee auf den Teil des Gehweges, der an die Fahrbahn grenzt oder, wo dies nicht möglich ist, auf das eigene Grundstück und nur notfalls auf den Fahrbahnrand. Achten Sie darauf, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr möglichst wenig belastet wird. Einläufe für die Straßenentwässerung sollten freigehalten werden, damit Schmelzwasser ablaufen kann. Zum Bestreuen ist danach in der Regel abstumpfendes Streugut wie Sand oder Splitt ausreichend. Salz oder andere auftauende Stoffe dürfen zur Schonung der Umwelt nur bei besonderen Gefahrenlagen (Eisregen) oder Gefahrstellen (Treppen, starkes Gefälle) und nur in dem Maße gestreut werden, dass ein trittsicherer Übergang möglich ist. 

Splitt, Sand und sonstige mineralische Streumittel können in haushaltsüblichen Mengen über die Restabfalltonne entsorgt werden. Größere Mengen können an den Wertstoffhöfen abgegeben werden. Splitt kann immer wieder verwendet werden, sofern er nicht zu stark verschmutzt ist und damit seine Wirkung verliert.