Stadtreinigung
Grundsätzlich sorgen wir von bonnorange für die Sauberkeit auf den Straßen und öffentlichen Plätzen. Grundstückseigentümer*innen sind in der Regel für die unmittelbar an ihre Grundstücke angrenzenden Gehwege zuständig. In einigen kleinen Straßen halten die Eigentümer*innen auch die Fahrbahn sauber (Reinigungsklasse A 0,5). In diesem Falle müssen sie keine Straßenreinigungsgebühr zahlen.
Was umfasst die Reinigungspflicht?
Gehweg und/oder Fahrbahn zu reinigen bedeutet, alle Verunreinigungen zu entfernen, die die Hygiene oder das Stadtbild beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Bei Gehwegen umfasst das auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen. Laub muss schnellstmöglich beseitigt werden, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt. In der Reinigungsklasse A 0,5 muss die Fahrbahn bis zur Straßenmitte gereinigt werden, wenn beide Straßenseiten bebaut sind. Ist nur auf einer Straßenseite ein*e reinigungspflichtiger*e Anlieger*in vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenbreite. Gereinigt werden muss jeweils der Abschnitt entlang des eigenen Grundstückes. Grundsätzlich sollten die Grundstückseigentümer*innen bedarfsgerecht tätig werden. Sie müssen gemäß der Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Verschmutzungen unverzüglich nach Entstehen beseitigen.
Einige Regelfälle haben wir in einer übersichtlichen Tabelle für Sie zusammengestellt. Sollten Sie Fragen zur Straßenreinigung haben, können Sie sich gerne an unseren Kundenservice wenden.
Reinigungspflichten nach Fahrbahnnreinigungs- gesetz und Satzung | Fahrbahnen | Trennstreifen (Verkehrsinseln, Querungshilfen) | Verkehrsgrün Begleitgrün, Baumscheiben) | Bushalte-stellen-buchten | Bürgersteige/ Gehbahnen in 1,50 m Breite | Haltestellen auf Gehwegen (224 StVO) und Mobilstationen | Radweg (237 StVO) | Selbständige Gehwege (239 StVO) | Gemeinsame Fuß- und Radwege (240 StVO) | Getrennter Fuß- und Radweg (241 StVO) | Befestigte Seitenstreifen (Stand-, Park- und Mehrzweckstreifen) | Parken auf Gehwegen (315 StVO) | Parkbuchten | ||
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Fahrbahnen | Rad- und Gehwege | Ruhender & parkender Verkehr | |||||||||||||
Beispiele/Beschilderung | |||||||||||||||
Zusätzliche Merkmale | Rad- weg | Geh- weg | Trennende Markierung | Fahr- bahn | Geh- weg | baulich erhöht | |||||||||
Reinigungsklasse A 0,5 | *1 | ||||||||||||||
Reinigungsklassen B 0,5 | B 1 | B 2 | B 3 | B 6 | *1 | *2 | |||||||||||||
Reinigungsklassen D 4 | D 7 | D 13 | D 14 | *1 |
Bemerkungen | *1 Seit 1. Mai 2022 obliegt unabhängig von der im Straßenverzeichnis festgelegten Reinigungsklasse die Reinigungsverpflichtung für Haltestellen auf Gehwegen und die von der Bundesstadt Bonn errichteten Mobilstationen der bonnorange AöR |
Zuständigkeiten | bonnorange |
Gebühren
Die Straßenreinigungsgebühren richten unter anderem nach Verkehrswichtigkeit der Straße, Reinigungsintervall und Breite des an die Straße anliegenden Grundstücks (Angabe in sogenannten Frontmetern). Die Straßenreinigung unterliegt saisonal großen Schwankungen. So ist zum Beispiel in der Laubzeit ein deutlich höherer Aufwand zu bewältigen als im Frühjahr und Sommer. Im Winter wird die Reinigung gelegentlich zugunsten des zu leistenden Winterdienstes ausgesetzt. Dies wird in der Straßenreinigungssatzung und in der Gebührenkalkulation berücksichtigt. Für den geleisteten Winterdienst kommt die Stadt Bonn auf, somit fällt hierfür keine Gebühr an. Die Straßenreinigungsgebühren werden vom Kassen-und Steueramt erhoben.