Satzung/Gebühren Abfallwirtschaft

Abfallentsorgung

Als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger erfüllen wir die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Landesabfallgesetzes NRW, um die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und die umweltverträgliche Beseitigung von Abfällen zu sichern.

In der Satzung der bonnorange AöR über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung) und der Unternehmenssatzung werden uns die Aufgaben zugewiesen, die wir in eigener Zuständigkeit wahrnehmen.

Die Bundesstadt Bonn hat gemeinsam mit dem Rhein-Sieg-Kreis den Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation – REK – gegründet, der ebenfalls Aufgaben zur Entsorgung von Abfällen wahrnimmt.

Die Bundesstadt Bonn erhebt Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen (Gebührenhoheit), so auch für die bonnorange AöR. Die Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn finden Sie auf der Internetseite der Bundesstadt Bonn.

Die Anzahl, Art und Größe der aufzustellenden Abfallgefäße wird bei Wohngrundstücken nach der dort mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen bemessen. Es wird mit der Mindestabfallmenge von 15 Litern pro Person und Woche bemessen. Zum Beispiel beträgt die Gebühr für Haushalte mit einer 120 Liter Restabfalltonne bei 14-täglicher Abfuhr im Vollservice 229,04 Euro pro Jahr. Für Bio- und Papiertonne fallen keine zusätzlichen Gebühren an.

Das Restabfallvolumen bei gewerblich genutzten Grundstücken wird nach den Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung angemessen festgelegt. Dies erfolgt branchenspezifisch unter Zugrundelegung des sogenannten Einwohnergleichwertes. Er ist in der Gebührenordnung für einzelne Geschäftszweige vorgegeben. Für nicht aufgeführte Branchen wird das angemessene Restabfallvolumen anhand von Erfahrungswerten bzw. einer Vor-Ort-Prüfung ermittelt.