Satzung der bonnorange − Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) − über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn in der ab dem 1. Januar 2026 gültigen Fassung

Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn am 17.12.2025

Aufgrund

  • der §§ 7 bis 9, 114a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) i. V. m. § 4 der Unternehmenssatzung,
  • des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I. 2012, S. 212 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I., S. 2240),
  • der §§ 2, 3, 5, 6 und 9 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW (LKrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443),
  • § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I., S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I., S. 700),
  • § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I., S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14.
    März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73),

jeweils in der derzeit gültigen Fassung

hat der Verwaltungsrat der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)  in seiner Sitzung am 5. Dezember 2025 folgende 10. Änderungssatzung zu der am 18. Dezember 2012 erlassenen Abfallsatzung beschlossen:

Präambel

Die Bundesstadt Bonn hat ihr ehemaliges Leistungszentrum Amt 70 zum 1. Januar 2013 zur wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR vom 30. November 2012 übernimmt die Anstalt unter anderem die Aufgaben der Abfallwirtschaft der Bundesstadt Bonn, die sie in eigenem Namen und in eigener Verantwortung durchführt (§ 114 a Abs. 3 Satz 1 GO NRW), soweit diese Aufgaben nicht dem Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation (REK) übertragen sind. Das Kommunalunternehmen übernimmt insoweit die Pflichten der Bundesstadt Bonn als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und ist alleinverantwortlicher Aufgabenträger, soweit ihm Aufgaben von der Bundesstadt Bonn übertragen wurden.

Dieses Recht zur Aufgabenwahrnehmung umfasst gemäß § 4 der Unternehmenssatzung auch das Recht der Anstalt, Satzungen zu erlassen.

I. Allgemeine Regelungen

§ 1
Zielsetzungen und Aufgaben der bonnorange AöR

(1) Im Rahmen der Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und der Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen nimmt die bonnorange AöR als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW (LKrWG NRW) in eigener Zuständigkeit insbesondere folgende Aufgaben wahr, die ihr gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung zugewiesen sind:

– Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn anfallen

– Information und Beratung über die Möglichkeit der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallberatung)

– Aufstellen, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist

– Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Stadtgebiet, wenn Maßnahmen gegen die Verursachenden nicht möglich oder nicht vertretbar sind und niemand anderes verpflichtet ist.

(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen auch die hierfür erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns sowie die Nachsorge stillgelegter Anlagen, solange sie dieser bedürfen.

(3) Im Übrigen werden die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle durch den Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation (REK) wahrgenommen.

§ 2
Aufgaben des REK

a) Sperrmüllabfälle aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG NRW. Dazu gehören alle Dienstleistungen, die für eine Entsorgung von Sperrmüll einschließlich des Transportes von den Müllumladestationen zu Entsorgungsanlagen erforderlich sind.

b) Die im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und überlassenen Abfälle aus Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG NRW, jeweils in der derzeit gültigen Fassung.

c) Sonstige im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen gemäß §§ 17, 20 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG NRW, jeweils in der derzeit gültigen Fassung.

d) Die im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und überlassenen Bioabfälle im Sinne des § 3 Abs. 7 KrWG mit Ausnahme der Garten- und Parkabfälle sowie der Landschaftspflegeabfälle (§ 3 Abs. 7 Nr. 1, 2 KrWG) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG NRW, jeweils in der derzeit gültigen Fassung.

(2) Außerdem ist nach Abs. 1 die Aufgabe der Sickerwasserreinigung an den REK übertragen, die der bonnorange AöR ab dem 1. Januar 2013 als Deponiebetreiberin im Rahmen ihrer Pflichten als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den Regelungen des KrWG sowie der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, obliegt. Etwaige bestehende Pflichten zur Abwasserbeseitigung gemäß § 56 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz − WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) i. V. m. § 53 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz − LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995, GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, bleiben unberührt.

(3) Die Gebührenerhebung nach den Vorschriften des Kommunalabgabegesetzes NRW (KAG NRW) für die dem REK gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben erfolgt weiterhin durch die Bundesstadt Bonn in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (Gebührenhoheit) gemäß Gebührenordnung der Bundesstadt Bonn.

§ 3
Abfallentsorgungsleistungen der AöR im Rahmen der öffentlichen Einrichtung

(1) Die bonnorange AöR betreibt zur Erfüllung der Aufgaben der Abfallentsorgung nach § 1 eine öffentliche Einrichtung, soweit die Aufgaben nicht bereits auf den Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation (REK) übertragen sind (vgl. § 2). Die öffentliche Einrichtung bildet eine rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit und wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet. Die bonnorange AöR kann sich zur Erfüllung von Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen (§ 22 KrWG).

(2) Im Einzelnen obliegen ihr folgende Abfallentsorgungsleistungen der im Stadtgebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG
i. V. m. § 5 LKrWG NRW:

1. Einsammeln und Befördern von

– Restabfall,
– Bioabfällen, worunter alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen sind (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG),
– Altpapier,
– Alttextilien,
– sperrigen Abfällen/Sperrmüll,
– Elektro- und Elektronikaltgeräten nach dem ElektroG und § 19 dieser Satzung und
– schadstoffhaltigen Abfällen an den Wertstoffhöfen.

2. Errichtung und Betrieb von Wertstoffhöfen zur Annahme von Abfällen aus dem Gebiet der Bundesstadt Bonn.

3. Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und der Beseitigung von Abfällen (§ 46 KrWG i. V. m. § 3 LKrWG NRW).

4. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.

(3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen sowie Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen Systems nach § 15 VerpackG.

(5) Die bonnorange AöR wirkt auf Veranstaltende öffentlicher Feste auf privaten Grundstücken ein, damit Speisen und Getränke nur in mehrfach verwendbaren, ggf. pfandpflichtigen Verpackungen und Behältnissen und nur mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden.

(6) Das Recht, Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der bonnorange AöR nach den §§ 1 und 2 dieser Satzung zu erheben, obliegt weiterhin der Bundesstadt Bonn in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (Gebührenhoheit) auf Grundlage der Gebührenordnung der Bundesstadt Bonn vom 10. September 1987 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4
Ausschluss der Abfallentsorgung

(1) Vom Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern, Ablagern und Verwerten durch die bonnorange AöR sind gemäß § 20 Abs. 3 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle ausgeschlossen,

1. die in der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Liste nicht aufgeführt sind. Diese von der Bezirksregierung Köln genehmigte Liste ist Bestandteil dieser Satzung. Gefährliche Abfälle werden nach Maßgabe des § 20 dieser Satzung angenommen.

2. für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingeführt sind, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen.  

(2) Darüber hinaus kann die bonnorange AöR im Einzelfall mit Zustimmung der Bezirksregierung Köln Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen. Die bonnorange AöR kann die Besitzer*innen solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der zuständigen Abfallbehörde so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(3) Nur vom Einsammeln und Befördern sind Abfälle aus Industrie und Gewerbe ausgeschlossen, die nicht in zugelassenen Abfallbehältern und Beistellsäcken gesammelt werden können.

(4) Die bonnorange AöR kann den Ausschluss von der Entsorgung mit der Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG).

§ 5
Abfälle

(1) Abfälle im Sinne des KrWG sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihre Besitzer*innen entledigen, entledigen wollen oder entledigen müssen. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1 KrWG).

Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt (§ 5 Abs. 1 KrWG). Beim Einsammeln und Befördern sind sperrige Abfälle (Sperrmüll), Glas, Papier, organische Küchen- und Gartenabfälle, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Verpackungen, gefährliche Abfälle und sonstige Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) sowie Baustellenabfälle zu unterscheiden.

(2) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.

(3) Gefährliche Abfälle sind Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 KrWG oder aufgrund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich sind alle übrigen Abfälle, § 3 Abs. 5 KrWG.
 

§ 6
Trennung nach Abfallarten

(1) Abfälle aus privaten Haushalten gemäß § 5 Abs. 2 sind nach Maßgabe dieser Satzung getrennt zu halten und dem jeweiligen Sammelsystem zuzuführen.  

(2) Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG (z. B. Gewerbebetriebe) sind getrennt nach Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung zu halten und den vorgeschriebenen Entsorgungswegen zuzuführen. Die Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung sind zu beachten. 

II. Anschluss und Benutzung

§ 7
Anschluss- und Benutzungsrecht/-zwang

(1) Jede*r Eigentümer*in eines Grundstücks im Stadtgebiet hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, das eigene Grundstück an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlussrecht).

Jede*r Anschlussberechtigte und jede*r sonstige Abfallbesitzer*in im Stadtgebiet hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht).

Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die bonnorange AöR nach § 4 dieser Satzung ausgeschlossen ist, erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur darauf, die Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung und der jeweiligen Benutzungsordnung bei einer Anlage zur Abfallentsorgung bereitzustellen.

Die Anschlussberechtigten, auf deren Grundstücken überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind gemäß § 19 Abs. 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden.

Wird als Abfallbehälter ein Unterflurcontainer verwendet, setzt die Benutzung zusätzlich den Abschluss eines Vertrages über Errichtung und Betrieb einer Unterflursammelstelle mit der bonnorange AöR nach § 10 Abs. 6 voraus.

Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen gemäß § 4 durch die bonnorange AöR ausgeschlossen ist, sind die Abfälle nach den Vorschriften des KrWG und des LKrWG NRW zu entsorgen.

(4) Es ist – abgesehen von der Ausnahmeregelung in § 8 – nicht zulässig, Abfälle zur Beseitigung auf Grundstücken oder in Anlagen von Anschlusspflichtigen, wie z. B. Verbrennungsanlagen, vollständig oder teilweise zu beseitigen, zu vergraben, zu lagern, abzulagern oder zu behandeln.