Satzung der bonnorange − Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) − über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn in der ab dem 1. Januar 2026 gültigen Fassung

Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn am 17.12.2025

Aufgrund

  • der §§ 7 bis 9, 114a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) i. V. m. § 4 der Unternehmenssatzung,
  • des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I. 2012, S. 212 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I., S. 2240),
  • der §§ 2, 3, 5, 6 und 9 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW (LKrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443),
  • § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I., S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I., S. 700),
  • § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I., S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14.
    März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73),

jeweils in der derzeit gültigen Fassung

hat der Verwaltungsrat der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)  in seiner Sitzung am 5. Dezember 2025 folgende 10. Änderungssatzung zu der am 18. Dezember 2012 erlassenen Abfallsatzung beschlossen:

Präambel

Die Bundesstadt Bonn hat ihr ehemaliges Leistungszentrum Amt 70 zum 1. Januar 2013 zur wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR vom 30. November 2012 übernimmt die Anstalt unter anderem die Aufgaben der Abfallwirtschaft der Bundesstadt Bonn, die sie in eigenem Namen und in eigener Verantwortung durchführt (§ 114 a Abs. 3 Satz 1 GO NRW), soweit diese Aufgaben nicht dem Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation (REK) übertragen sind. Das Kommunalunternehmen übernimmt insoweit die Pflichten der Bundesstadt Bonn als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und ist alleinverantwortlicher Aufgabenträger, soweit ihm Aufgaben von der Bundesstadt Bonn übertragen wurden.

Dieses Recht zur Aufgabenwahrnehmung umfasst gemäß § 4 der Unternehmenssatzung auch das Recht der Anstalt, Satzungen zu erlassen.

I. Allgemeine Regelungen

§ 1
Zielsetzungen und Aufgaben der bonnorange AöR

(1) Im Rahmen der Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und der Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen nimmt die bonnorange AöR als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW (LKrWG NRW) in eigener Zuständigkeit insbesondere folgende Aufgaben wahr, die ihr gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung zugewiesen sind:

– Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn anfallen

– Information und Beratung über die Möglichkeit der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallberatung)

– Aufstellen, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist

– Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Stadtgebiet, wenn Maßnahmen gegen die Verursachenden nicht möglich oder nicht vertretbar sind und niemand anderes verpflichtet ist.

(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen auch die hierfür erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns sowie die Nachsorge stillgelegter Anlagen, solange sie dieser bedürfen.

(3) Im Übrigen werden die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle durch den Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation (REK) wahrgenommen.

§ 2
Aufgaben des REK

a) Sperrmüllabfälle aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG NRW. Dazu gehören alle Dienstleistungen, die für eine Entsorgung von Sperrmüll einschließlich des Transportes von den Müllumladestationen zu Entsorgungsanlagen erforderlich sind.

b) Die im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und überlassenen Abfälle aus Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG NRW, jeweils in der derzeit gültigen Fassung.

c) Sonstige im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen gemäß §§ 17, 20 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG NRW, jeweils in der derzeit gültigen Fassung.

d) Die im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und überlassenen Bioabfälle im Sinne des § 3 Abs. 7 KrWG mit Ausnahme der Garten- und Parkabfälle sowie der Landschaftspflegeabfälle (§ 3 Abs. 7 Nr. 1, 2 KrWG) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG NRW, jeweils in der derzeit gültigen Fassung.

(2) Außerdem ist nach Abs. 1 die Aufgabe der Sickerwasserreinigung an den REK übertragen, die der bonnorange AöR ab dem 1. Januar 2013 als Deponiebetreiberin im Rahmen ihrer Pflichten als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den Regelungen des KrWG sowie der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, obliegt. Etwaige bestehende Pflichten zur Abwasserbeseitigung gemäß § 56 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz − WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) i. V. m. § 53 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz − LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995, GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, bleiben unberührt.

(3) Die Gebührenerhebung nach den Vorschriften des Kommunalabgabegesetzes NRW (KAG NRW) für die dem REK gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben erfolgt weiterhin durch die Bundesstadt Bonn in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (Gebührenhoheit) gemäß Gebührenordnung der Bundesstadt Bonn.

§ 3
Abfallentsorgungsleistungen der AöR im Rahmen der öffentlichen Einrichtung

(1) Die bonnorange AöR betreibt zur Erfüllung der Aufgaben der Abfallentsorgung nach § 1 eine öffentliche Einrichtung, soweit die Aufgaben nicht bereits auf den Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation (REK) übertragen sind (vgl. § 2). Die öffentliche Einrichtung bildet eine rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit und wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet. Die bonnorange AöR kann sich zur Erfüllung von Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen (§ 22 KrWG).

(2) Im Einzelnen obliegen ihr folgende Abfallentsorgungsleistungen der im Stadtgebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG
i. V. m. § 5 LKrWG NRW:

1. Einsammeln und Befördern von

– Restabfall,
– Bioabfällen, worunter alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen sind (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG),
– Altpapier,
– Alttextilien,
– sperrigen Abfällen/Sperrmüll,
– Elektro- und Elektronikaltgeräten nach dem ElektroG und § 19 dieser Satzung und
– schadstoffhaltigen Abfällen an den Wertstoffhöfen.

2. Errichtung und Betrieb von Wertstoffhöfen zur Annahme von Abfällen aus dem Gebiet der Bundesstadt Bonn.

3. Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und der Beseitigung von Abfällen (§ 46 KrWG i. V. m. § 3 LKrWG NRW).

4. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.

(3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen sowie Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen Systems nach § 15 VerpackG.

(4) Bei Veranstaltungen, die auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf für die öffentliche Nutzung bestimmten sonstigen Grundstücken oder in Einrichtungen der bonnorange AöR oder der Stadt Bonn durchgeführt werden, dürfen Speisen und Getränke nur in mehrfach verwendbaren, ggf. pfandpflichtigen Verpackungen und Behältnissen und nur mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden. Ausnahmen von dieser Pflicht können, soweit sie nicht gesetzlich geboten sind, im Einzelfall zugelassen werden, wenn Belange des öffentlichen Wohls dieses erfordern.

(5) Die bonnorange AöR wirkt auf Veranstaltende öffentlicher Feste auf privaten Grundstücken ein, damit Speisen und Getränke nur in mehrfach verwendbaren, ggf. pfandpflichtigen Verpackungen und Behältnissen und nur mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden.

(6) Das Recht, Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der bonnorange AöR nach den §§ 1 und 2 dieser Satzung zu erheben, obliegt weiterhin der Bundesstadt Bonn in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (Gebührenhoheit) auf Grundlage der Gebührenordnung der Bundesstadt Bonn vom 10. September 1987 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4
Ausschluss der Abfallentsorgung

(1) Vom Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern, Ablagern und Verwerten durch die bonnorange AöR sind gemäß § 20 Abs. 3 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle ausgeschlossen,

1. die in der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Liste nicht aufgeführt sind. Diese von der Bezirksregierung Köln genehmigte Liste ist Bestandteil dieser Satzung. Gefährliche Abfälle werden nach Maßgabe des § 20 dieser Satzung angenommen.

2. für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingeführt sind, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen.  

(2) Darüber hinaus kann die bonnorange AöR im Einzelfall mit Zustimmung der Bezirksregierung Köln Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen. Die bonnorange AöR kann die Besitzer*innen solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der zuständigen Abfallbehörde so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(3) Nur vom Einsammeln und Befördern sind Abfälle aus Industrie und Gewerbe ausgeschlossen, die nicht in zugelassenen Abfallbehältern und Beistellsäcken gesammelt werden können.

(4) Die bonnorange AöR kann den Ausschluss von der Entsorgung mit der Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG).

§ 5
Abfälle

(1) Abfälle im Sinne des KrWG sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihre Besitzer*innen entledigen, entledigen wollen oder entledigen müssen. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1 KrWG).

Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt (§ 5 Abs. 1 KrWG). Beim Einsammeln und Befördern sind sperrige Abfälle (Sperrmüll), Glas, Papier, organische Küchen- und Gartenabfälle, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Verpackungen, gefährliche Abfälle und sonstige Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) sowie Baustellenabfälle zu unterscheiden.

(2) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.

(3) Gefährliche Abfälle sind Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 KrWG oder aufgrund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich sind alle übrigen Abfälle, § 3 Abs. 5 KrWG.

§ 6
Trennung nach Abfallarten

(1) Abfälle aus privaten Haushalten gemäß § 5 Abs. 2 sind nach Maßgabe dieser Satzung getrennt zu halten und dem jeweiligen Sammelsystem zuzuführen.  

II. Anschluss und Benutzung

§ 7
Anschluss- und Benutzungsrecht/-zwang

(1) Jede*r Eigentümer*in eines Grundstücks im Stadtgebiet hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, das eigene Grundstück an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlussrecht).

Jede*r Anschlussberechtigte und jede*r sonstige Abfallbesitzer*in im Stadtgebiet hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht).

Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die bonnorange AöR nach § 4 dieser Satzung ausgeschlossen ist, erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur darauf, die Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung und der jeweiligen Benutzungsordnung bei einer Anlage zur Abfallentsorgung bereitzustellen.

(2) Alle Anschlussberechtigten sind verpflichtet, ihr Grundstück im Rahmen dieser Satzung an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen. Daneben sind die Erzeugenden und Besitzenden von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen verpflichtet, die betreffenden Grundstücke anzuschließen, soweit sie diese Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Überlassung erfordern, sofern die Abfälle nicht vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind (Anschlusszwang).

Die Anschlussberechtigten, auf deren Grundstücken überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind gemäß § 19 Abs. 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden.

Wird als Abfallbehälter ein Unterflurcontainer verwendet, setzt die Benutzung zusätzlich den Abschluss eines Vertrages über Errichtung und Betrieb einer Unterflursammelstelle mit der bonnorange AöR nach § 10 Abs. 6 voraus.

Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen gemäß § 4 durch die bonnorange AöR ausgeschlossen ist, sind die Abfälle nach den Vorschriften des KrWG und des LKrWG NRW zu entsorgen.

(3) Die sich aus den vorstehenden Absätzen ergebenden Verpflichtungen obliegen gleichermaßen allen Eigentümer*innen eines im Stadtgebiet liegenden Grundstücks, das nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, z. B. gewerblich, genutzt wird, soweit dort Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG anfallen und auf diesem Grundstück in zugelassenen Abfallbehältern und Beistellsäcken gesammelt werden können. Nach § 7 Abs. 2 der Gewerbeabfallverordnung ist eine Pflicht-Restabfalltonne zu benutzen.  

(4) Es ist – abgesehen von der Ausnahmeregelung in § 8 – nicht zulässig, Abfälle zur Beseitigung auf Grundstücken oder in Anlagen von Anschlusspflichtigen, wie z. B. Verbrennungsanlagen, vollständig oder teilweise zu beseitigen, zu vergraben, zu lagern, abzulagern oder zu behandeln.

§ 8
Ausnahmen vom Benutzungszwang

Der Benutzungszwang gemäß § 7 Abs. 2 besteht nicht,

  • soweit Abfälle nach § 4 dieser Satzung von der Abfallentsorgungseinrichtung der bonnorange AöR ausgeschlossen sind,
  • soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die bonnorange AöR an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG),
  • soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn den Zurücknehmenden durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG),
  • soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,    
  • soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.    

§ 9
Befreiung

(1) Vom Benutzungszwang ist befreit, wer nachweist, dass die Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen selbst auf dem an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 7 Abs. 3 KrWG verwertet (Eigenverwertung) werden. Die bonnorange AöR stellt auf der Grundlage der Darlegungen der Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrWG besteht.

(2) Die bonnorange AöR kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag vom Einsammeln und Transport der Abfälle befreien, wenn hierfür zwingende Gründe vorliegen.
Die Möglichkeit eines anderweitigen Einsammelns und Transportierens der Abfälle ist im Antrag zu erläutern und durch geeignete Unterlagen zu belegen.

Die Befreiung im Einzelfall wird unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs schriftlich erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sowie befristet werden.

(3) Bis zur Bewilligung des Antrages bleibt der Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 7 bestehen.

III. Einsammeln und Befördern

 § 10
Art

(1) Die bonnorange AöR bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. Die Abfallbehälter sind objektgebunden und müssen am Grundstück verbleiben. Die bonnorange AöR bestimmt die Art des Einsammelns und Beförderns.  Straßen auf öffentlichem Grund müssen zum Zwecke des Einsammelns und Beförderns mit einem Standardabfallsammelfahrzeug befahrbar sein. Restabfall wird grundsätzlich im Vollservice abgeholt. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden.

(2) Für das Einsammeln und Befördern der anfallenden Abfälle kommen in Betracht:

a) Abfallbehälter nach EN 840
b) Beistellsäcke
c) Depotcontainer
d) Sondersammelverfahren
e) Unterflurcontainer

(3) Depotcontainer und Sondersammelverfahren sind für Sperrmüll, Behältnisse aus Altglas, Papier, Alttextilien, organische Küchen- und Gartenabfälle, Verkaufsverpackungen und gefährliche Abfälle eingerichtet.

(4) Es ist unzulässig, in Abfallbehälter oder Depotcontainer, die von der bonnorange AöR oder mit ihrer Zustimmung von Dritten zur gesonderten Sammlung bestimmter Abfälle (z. B. Grüncontainer, Altglascontainer, Behältnisse für Wertstoffe oder Verpackungen) bereitgestellt sind, andere als der Zweckbestimmung entsprechende Abfälle einzugeben.

Die Restabfalltonne wird bei Überfüllung nicht entleert (vgl. § 11 Abs. 7 Satz 5 und 6). Satz 3 und 4 gelten analog. Bei wiederholt festgestellter Überfüllung der Restabfalltonne behält sich die bonnorange AöR vor, den kostenpflichtigen Restabfallvolumenanteil entsprechend zu erhöhen.

(6) Die Nutzung eines Unterflurcontainers setzt die Errichtung eines unterflurfähigen Standplatzes voraus. Die Herrichtung obliegt den Grundstückseigentümer*innen und ist mit der zuständigen Behörde und der bonnorange AöR abzustimmen. Die Einzelheiten zum Standort, der Standplatzerrichtung und der kostenmäßigen Abwicklung werden durch einen gesonderten Vertrag festgelegt.

§ 11
Abfallbehälter

(1) Die nach dieser Satzung zugelassenen Abfälle werden grundsätzlich im Umleerverfahren mit Abfallbehältern im Eigentum der bonnorange AöR abgefahren. Hierfür sind folgende Abfallbehälter und Größen zugelassen:

AbfallbehälterZulässiges GesamtgewichtRestabfallBioabfall 
40 Liter40 Kilogrammx  
60 Liter40 Kilogrammx  
80 Liter40 Kilogrammx  
120 Liter48 Kilogrammxxx
240 Liter96 Kilogrammx x
660 Liter264 Kilogrammxxx
1.100 Liter440 Kilogrammxxx
Unterflurcontainerbis maximal 5 Kubikmeterxxx

Soweit noch Abfallbehälter mit 70 Litern (zulässiges Gesamtgewicht: 40 Kilogramm), 90 Litern (zulässiges Gesamtgewicht: 40 Kilogramm), 100 Litern (zulässiges Gesamtgewicht: 40 Kilogramm) oder 110 Litern (zulässiges Gesamtgewicht: 40 Kilogramm) Inhalt vorhanden sind, können diese bis zu ihrem Verschleiß weiterhin genutzt werden.

Auf Antrag kann ein Restabfallbehältervolumen von 10 Liter pro Person und Woche zugelassen werden, soweit eine Abfallverwertung nachgewiesen wird. Diese muss mindestens die regelmäßige, separierte Entsorgung von Altglas, Altpapier/Kartonagen, Leichtverpackungen, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräten umfassen.

Die Behältergröße wird aus dem erforderlichen Restabfallbehältervolumen errechnet. Entspricht die errechnete Behältergröße nicht den zugelassenen Abfallbehältergrößen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, wird ein Restabfallbehälter mit dem nächstgrößeren Volumen oder eine Behälterkombination gestellt.

Der Abfallbehälter mit 40 Litern Inhalt ist die kleinstmögliche Behältergröße für ein bewirtschaftetes Grundstück. Bei Wohngrundstücken mit nur einer dort gemeldeten Person kann auf Antrag die Entsorgungsgebühr mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats um 50 Prozent ermäßigt werden; dies gilt nur bei einer Behälterausstattung von 40 Litern und wenn die antragstellende Person nachweist, dass das Restabfallbehältervolumen von 15 Litern pro Woche durch Abfallvermeidung und -verwertung unterschritten wird. Die gemeinsame Entsorgung zweier unmittelbar nebeneinanderliegender Wohngrundstücke mit einem Abfallbehälter ist in Ausnahmefällen auf Antrag zulässig, wenn Einvernehmen über eine*n Gebührenschuldner*in nachgewiesen wird; auch hier wird die Behältergröße aus dem erforderlichen Restabfallbehältervolumen errechnet.

Anträge auf Änderung des Abfallbehältervolumens sind von den Eigentümer*innen oder von ihnen bevollmächtigten Personen schriftlich bei der bonnorange AöR einzureichen.

Grundstücke mit Eigenkompostierung erhalten auf Antrag eine Gebührenermäßigung nach Maßgabe der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn.

(2) Bei gewerblich genutzten Grundstücken ist die Vorhaltung eines angemessenen und ausreichenden Restabfallvolumens nach den Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung zwingend. Dieses wird branchenspezifisch wie folgt ermittelt.

BrancheEinheitMindestvolumen in Liter pro Einheit und Woche
Krankenhäuser, PflegeheimeBetten15
Schulen, KinderbetreuungseinrichtungenKinder/Mitarbeitende5
Verwaltungen, BürosMitarbeitende5
Speisewirtschaften, ImbisseMitarbeitende50
Schankwirtschaften, EisdielenMitarbeitende30
BeherbergungsbetriebeBetten4
LebensmittelhandelMitarbeitende20
Sonstiger Einzel- und GroßhandelMitarbeitende7,5
Industrie, Handwerk, sonstiges GewerbeMitarbeitende7,5

Die zur Festsetzung des angemessenen und ausreichenden Restabfallvolumens erforderlichen Nachweise müssen der bonnorange AöR auf Anforderung vorgelegt werden.

Für nicht aufgeführte Branchen wird das angemessene Restabfallvolumen anhand von Erfahrungswerten bzw. einer Vor-Ort-Prüfung ermittelt. Für gemischt genutzte Grundstücke wird das vorzuhaltende Restabfallvolumen additiv ermittelt.

(3) Nicht infektiöse Abfälle aus den operativen Bereichen und den Intensiv-Pflege-Stationen sowie alle sonstigen medizinischen Mittel und Geräte, die zur unmittelbaren Anwendung an der behandelten Person gekommen sind und mit deren Ausscheidungen, Blut oder Serum Berührung hatten (z. B. Wundverbände, Einwegwäsche und Einwegspritzen), sind, sofern sie nicht nach § 3 von der Entsorgung durch die bonnorange AöR ausgeschlossen sind, in besonders hierfür durch die bonnorange AöR bereitgestellte verschließbare Abfallbehälter einzugeben. Die Entsorgung erfolgt im Rahmen der allgemeinen Abfuhr.

(4) Die anfallenden Abfälle sind nur in den zur Verfügung gestellten Behältern zu sammeln. Andere Behälter werden nicht entleert. Die Ablagerung der Abfälle außerhalb der Behälter ist nicht zulässig. Abfälle, die in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallen, dürfen nicht in die im öffentlichen Straßenraum, in öffentlichen Anlagen und an Haltestellen der Verkehrsbetriebe aufgestellten Abfallbehälter eingefüllt werden.

(5) Abfallbehälter können den Anschlussberechtigten und allen anderen Abfallbesitzenden für kürzere Zeiträume – längstens jedoch für die Zeit von neun Monaten – auf Antrag zur Verfügung gestellt werden, sofern vorübergehend Abfälle in außergewöhnlichem Umfang anfallen.

(6) Die Grundstückseigentümer*innen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohner*innen zugänglich sind und ordnungsgemäß genutzt werden können.

(7) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln und dürfen nur zur Aufnahme von zugelassenen Abfällen verwendet werden. Unzulässig ist es, Abfälle in Behältern zu verbrennen, einzustampfen, einzupressen oder einzuschlämmen. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Größere Mengen an staubbildenden Abfällen (kalte Asche, Mehl etc.) dürfen nur verpackt in die Abfallbehälter

eingefüllt werden. Abfallbehälter sind nur so weit zu füllen, dass ihre Deckel sich gut schließen lassen; sie müssen aus hygienischen Gründen immer geschlossen sein. Die nominalen Nutzlasten gemäß Abs. 1 gelten auch für Bioabfall- und Altpapiergefäße und dürfen nicht überschritten werden. Restabfall-, Bioabfall-, Altpapier- und Leichtverpackungsbehälter des Unterflursystems dürfen nur so weit befüllt werden, dass sich die Schüttschwinge gut schließen lässt.

(8) Unbefugten ist es nicht gestattet, Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Die Durchsuchung der Abfälle sowie deren Behandlung vor Ort ist darüber hinaus allgemein untersagt, soweit sie mit Gefahren für Leben oder Gesundheit verbunden ist oder die Abfallbehälter beschädigt werden können.

§ 12
Beistellsäcke

(1) Zur Abfuhr des gelegentlich vermehrt anfallenden Abfalls sind zusätzlich Beistellsäcke mit 70 Litern Inhalt zugelassen.

(2) In die Beistellsäcke dürfen keine nassen Abfälle oder Gegenstände, die nach außen dringen oder Verletzungen herbeiführen können, gefüllt werden. Abfallteile dürfen aus dem Beistellsack nicht herausragen. Die gefüllten Beistellsäcke dürfen ein Gewicht von 20 Kilogramm je Sack nicht überschreiten. Die Beistellsäcke sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6:30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird.

(3) Die Beistellsäcke werden über den Handel zum Kauf angeboten. Sie tragen die Aufschrift „bonnorange AöR“ sowie den Hinweis „für Hausabfälle bestimmt“. Indem jeweils geltenden Verkaufspreis ist die Gebühr für die Entsorgung enthalten.

§ 13
Sperrmüll

Nicht zum Sperrmüll zählen:

a) Abfälle aus Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen wie Fenster und Haustüren, Bauhölzer, Fachwerk und Dachsparren

b) Behandelte Hölzer aus dem Außenbereich wie Zäune, Gartenmöbel, Palisadenhölzer, Sichtschutzwände, Bahnschwellen und Brandholz

(2) Ob Gegenstände als Sperrmüll oder sonstige Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) anzusehen sind, entscheidet im Zweifelsfall die bonnorange AöR.

(3) Sperrmüll wird grundsätzlich dreimal jährlich eingesammelt und abgefahren. Die jeweiligen Abfuhrtermine für Sperrmüll werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben.

Eine weitere Sperrmüllabfuhr im Jahr wird ohne Erhebung einer zusätzlichen Gebühr nach Terminvereinbarung angeboten. Der Sperrmüll wird in haushaltsüblichen Mengen bis maximal 5 Kubikmeter abgeholt. Dieser Termin kann durch die Haushalte eigenständig mit der bonnorange AöR vereinbart werden.

Abholung des Sperrmülls aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen erfolgt, sofern ein Restabfallanschluss gemäß § 7 vorliegt, nur in haushaltsüblichen Mengen bis maximal. 5 Kubikmeter.

Für die Abholung gilt Abs. 4 entsprechend.

(4) An den festgesetzten Abfuhrtagen ist Sperrmüll bis 7 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. Sperrmüll darf an den für das jeweilige Grundstück festgesetzten Abfuhrtagen nur dort bereitgestellt werden, wo er angefallen ist. Ist die Straße zum Grundstück nicht befahrbar, obliegt es den Abfallerzeugenden, den Sperrmüll an die nächstgelegene befahrbare Straße verkehrssicher zur Abholung bereitzustellen. Bei der Sperrmüllabfuhr werden Gefäße und Behälter als Sperrmüll betrachtet.

§ 14
Behältnisse aus Altglas

§ 15
Altpapier

(1) Papier, Pappe und Kartonagen sind über kommunal bereitgestellte Sammelsysteme für die Wiederverwertung getrennt zu sammeln (Altpapiertonnen, blaue Papiercontainer im öffentlichen Straßenland, Wertstoffhöfe, qualifizierte Grünannahmestellen). Das Ablagern von Papier, Pappe und Kartonagen außerhalb dieser Sammelsysteme oder Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist nicht zulässig.

Zugabe von Stoffen, die nicht Papier, Pappe oder Kartonage sind, stellt eine Fehlbefüllung dar.
§ 10 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Die jeweiligen Abfuhrtermine für Altpapier werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben.

(3) An den festgesetzten Abfuhrtagen sind die Altpapiertonnen bis 6:30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird.

(4) Abweichend zu Abs. 3 wird die blaue Tonne auf Anforderung geholt (Vollservice). § 22 gilt entsprechend.

§ 16
Alttextilien

Alttextilien sind getrennt zu halten und für eine Wiederverwendung oder Verwertung zu sammeln (Alttextilcontainer). Das Ablagern von Alttextilien außerhalb der Alttextilcontainer oder Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist nicht zulässig.

§ 17
Verpackungen

(2) Die Gelben Tonnen oder Gelbe Säcke werden den Haushalten gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Diese sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6:30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird.

(3) Glas- und Papierverpackungen einschließlich Kartonagenverpackungen dürfen nicht in die Gelbe Tonne oder in Gelbe Säcke eingefüllt werden; sie sind den hierfür eingerichteten separaten Sammelsystemen zuzuführen.

(4) Das Ablagern von Leichtverpackungen außerhalb dieses Sammelsystems oder Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist nicht zulässig.

§ 18
Organische Küchen- und Gartenabfälle

(1) Organische Küchen- und Gartenabfälle im Sinne dieser Satzung sind biologisch abbaubare Nahrungsmittel-, Küchen- und Gartenabfälle wie Obst- und Gemüsereste, Speisereste, Rasen- und Strauchschnitt. Diese sind getrennt über die Biotonne zu sammeln. Sie dürfen in loser Form, in Vorsortiertüten aus Papier oder in Zeitungspapier, Küchenkrepp oder in Servietten eingewickelt in die Biotonne eingefüllt werden. Die Vorsortiertüten aus Papier mit der Aufschrift „bonnorange AöR“ werden über den Handel zum Kauf angeboten.

Die Zuführung von biologisch abbaubaren Kunststoffprodukten wie Tragetaschen, Kaffeekapseln, Cateringgeschirr und Verpackungen ist nicht zulässig. Dies gilt auch für die Kunststoffbeutel mit diversen Gütesiegeln und der Kennzeichnung nach Bioabfallverordnung (grüner Keimling).
Die Biotonne darf nur mit Abfällen und Hilfsmitteln gemäß Satz 1 und 3 in haushaltsüblichen Mengen befüllt werden. Der Rasen- und Strauchschnitt darf nur in den in Privatgärten üblicherweise anfallenden Mengen zugefügt werden.  Die Einfüllung von Baumschnitt ist unzulässig.

Zugabe von nicht biologisch abbaubaren Bio- und Gartenabfällen, Abfällen gemäß Satz 5, Baumschnitt sowie Fremd- und Störstoffen, die zum Verlust der Verwertbarkeit des Abfallsammelgemisches führen, stellt eine Fehlbefüllung dar. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Die Biotonnen werden den Haushalten gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Die Biotonnen sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6:30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird.

(4) Organische Gartenabfälle können in haushaltsüblichen Mengen an folgenden Annahmestellen eingegeben werden:

– Stationäre Grüncontainer auf den Friedhöfen der Stadt. Die Benutzung ist nur werktäglich von 7 bis 20 Uhr gestattet.

– Qualifizierte Grünannahmestellen mit Aufsicht (Adressen, aktuelle Öffnungszeiten und Annahmedetails sind auf der Webseite der bonnorange AöR zu finden).

– Wertstoffhöfe (maximal 2 Kubikmeter).

Dies gilt nicht für Grünabfälle aus der gewerblichen Park- und Gartenpflege.

An bestimmten Standorten werden mobile Sammlungen von Gartenabfällen durchgeführt. Die Standorte, Sammlungstermine und Annahmedetails sind auf der Webseite der bonnorange AöR zu finden.  

(5) Abweichend zu Abs. 3 wird die Biotonne auf Anforderung geholt (Vollservice). § 22 gilt entsprechend.

§ 19
Elektro- und Elektronikgeräte

(1) Elektro- und Elektronikaltgeräte sind nach den Vorgaben des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling und anderen Formen der umweltgerechten und schadlosen Verwertung gesondert bereitzustellen.

Elektro- oder Elektronikgeräte aus privaten Haushalten und sonstigen Herkunftsbereichen können an den Wertstoffhöfen der bonnorange AöR abgegeben werden. § 23 gilt entsprechend.

(2) Die privaten Haushalte können schriftlich oder telefonisch die haushaltsbezogenen Abfuhrtermine für große Elektro- und Elektronikgeräte bestellen. Große Elektro- und Elektronikgeräte sind Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 ElektroG).  

An den festgesetzten Abfuhrtagen sind diese bis 7 Uhr unberaubt am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. Kühlgeräte dürfen nicht so beschädigt werden, dass Kühlmittel oder Kompressoröl austritt.

§ 20
Gefährliche Abfälle

(1) Gefährliche Abfälle gemäß §§ 3 Abs. 5, 48 KrWG aus Haushalten sind Reste von Farben, Lacken, Lösungsmitteln und sonstigen brennbaren Stoffen, Pflanzenschutzmitteln, Insektiziden, Säuren, Laugen sowie feste chemische Abfälle (z. B. Altmedikamente, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen und Batterien) und dergleichen.

(2) Die gefährlichen Abfälle aus Haushalten sind, sofern deren Rückgabe an die verkaufenden Stellen zur ordnungsgemäßen Entsorgung nicht möglich ist, an den Wertstoffhöfen abzugeben. Die Aufsichtspersonen an den Wertstoffhöfen üben das Hausrecht aus. Ihre Anweisungen sind zu befolgen, insbesondere sind die gefährlichen Abfälle nur an den zugewiesenen Stellen abzulegen. Minderjährigen unter 14 Jahren ist der Zutritt zu den Wertstoffhöfen nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet.

(3) Gefährliche Abfälle in Kleinmengen aus sonstigen Herkunftsbereichen können, soweit sie mit den in Abs. 1 genannten Abfällen entsorgt werden können und eine anderweitige ordnungsgemäße Entsorgung nicht sichergestellt ist, nach rechtzeitiger Voranmeldung an den Wertstoffhöfen gebührenpflichtig abgegeben werden. Die Kleinmengen sind auf maximal 2.000 Kilogramm pro Jahr und als Einzelanlieferung auf 30 Kilogramm begrenzt. Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn. Als Nachweis über den Verbleib der Abfälle wird ein Übernahmeschein ausgestellt.

§ 21
Bau- und Abbruchabfälle

Haushaltsübliche Mengen an Bau- und Abbruchabfällen können an den Wertstoffhöfen kostenpflichtig abgegeben werden. Dies gilt ausschließlich für private Haushalte und Abfälle, die im Rahmen privater Renovierungen angefallen sind. Für die Annahme gelten außerdem die Bestimmungen des § 23 dieser Satzung.

Anlieferungen von Bau- und Abbruchabfällen aus sonstigen Herkunftsbereichen sind von der Annahme ausgeschlossen.

§ 22
Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter

(1) Die bonnorange AöR bestimmt nach Anhörung der Grundstückseigentümer*innen die Standplätze der Abfallbehälter auf dem Grundstück, auf dem Abfälle entsorgt werden sollen; sie kann auch verlangen, dass die Behälter für mehrere Grundstücke auf einem gemeinsamen Platz aufgestellt werden. Sofern die sonst übliche Zu- oder Abfahrt zu einem Grundstück gesperrt ist oder dadurch der Transport der Abfallbehälter in unzumutbarer Weise erschwert wird, kann eine Änderung des Standplatzes für einen vorübergehenden Zeitraum verlangt werden.

Die Leerungen der Abfallbehälter erfolgen nach Maßgabe des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und einschlägigen Regelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

(2) Abfallbehälter sind grundsätzlich ebenerdig aufzustellen. Die Größe des Standplatzes muss so bemessen sein, dass die Behälter rundum mindestens 10 Zentimeter freien Raum haben. Für den Transport der zweirädrigen Behälter ist ein Gang von mindestens 1,2 Meter Breite freizuhalten. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Abs. 1 Satz 3 gilt für die Anfahrten analog.

(3) Standplätze in Höfen und Gärten müssen mit einem dauerhaften, leicht zu reinigenden Bodenbelag versehen sein, der ein Absetzen der Behälter aushält. Die Standplätze sollen in gleicher Höhe mit dem Transportweg liegen und nicht durch Schwellen, Einfassungen oder Rillen unterbrochen sein. Das Oberflächenwasser muss von den Standplätzen abfließen oder versickern können.

(4) Standplätze in Kellern und Stockwerken oder Vertiefungen (z. B. in den Boden eingelassene Betonringe) werden aus Gründen der Unfallverhütung grundsätzlich nicht zugelassen. Besteht jedoch keine Möglichkeit, einen ebenerdigen Standplatz einzurichten, müssen die Abfallbehälter aus Kellern und Stockwerken an Abfuhrtagen ebenerdig und rechtzeitig zur Abfuhr bereitgestellt werden.

(5) Abfallbehälter können auch in schrankähnlichen Stellräumen untergebracht werden. Abfallbehälter mit einem Inhalt bis einschließlich 120 Liter können an einer Schwenksäule oder an der Innenseite einer verwindungsfreien Schranktür aufgehangen werden. Die Unterkante der Tür darf höchstens 5 Zentimeter über dem Transportweg liegen. Die Schranktüren müssen sich ohne Schlüssel öffnen lassen.

(6) Die Standplätze sind von den Grundstückseigentümer*innen nach den Vorschriften dieser Satzung herzurichten.

(7) Die Transportwege für Abfallbehälter müssen eine geeignete gleitsichere Befestigung (Platten, Beton oder Ähnliches) aufweisen und mindestens 1 Meter, für fahrbare vierrädrige Behälter 1,5 Meter breit sein. Auf dem Transportweg sollen keine Stufen liegen. Höhenunterschiede sind durch Rampen (maximale Steigerung 1:20) auszugleichen.

Führt ein Transportweg durch ein Gebäude, so müssen Durchgänge mindestens 2 Meter hoch und 1 Meter, bei fahrbaren Behältern 1,5 Meter breit sein. An Türen müssen geeignete Feststellvorrichtungen angebracht sein.

Transportwege dürfen vom Standplatz der Abfallbehälter bis zur öffentlichen Verkehrsfläche höchstens 15 Meter betragen, müssen ausreichend beleuchtet sein und stets in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Schnee und Winterglätte sind von Grundstückseigentümer*innen oder deren Beauftragten rechtzeitig zu beseitigen. Abs. 1 Satz 3 gilt für die Transportwege analog.

(8) Abfallbehälter werden erst dann gestellt, wenn die Standplätze sowie die Anfahr- und Transportwege  den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Sollte die Forderung aus baulichen Gründen nicht zu Beginn der Nutzung des Gebäudes erfüllt werden können, so muss ein Provisorium geschaffen werden, das in Bezug auf Standplatz und Transportweg den Vorschriften der Abs. 2, 3 und 7 entspricht.

(9) Die gefüllten Abfallbehälter eines Unterflursystems werden von der bonnorange AöR oder einem von ihr beauftragten Unternehmen am Standplatz mit einem Kranfahrzeug geleert. Der Standplatz von Unterflursystemen ist so zugänglich zu halten, dass die Abholung der Abfälle gewährleistet ist. Im Übrigen ist den Anweisungen der mit der Abfallentsorgung Beauftragten Folge zu leisten.

§ 23
Wertstoffhöfe

(1) Die bonnorange AöR unterhält zwei Wertstoffhöfe:

  • Wertstoffhof Am Dickobskreuz Immenburgstraße 22, 53121 Bonn
  • Wertstoffhof Südstraße Weststraße 11, 53175 Bonn

Für die Benutzung gilt die Betriebsordnung für die Wertstoffhöfe der bonnorange AöR.

(2) An den Wertstoffhöfen werden ausschließlich haushaltsübliche Mengen an Wertstoffen und Abfällen angenommen, die auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallen sind.

(3) Die maximale Anliefermenge beträgt 2 Kubikmeter pro Anlieferung und Tag. Das Aufsichtspersonal hat das Recht, das Abladen von größeren Mengen zu verweigern und die Anliefernden beim wiederholten Erscheinen am selben Tag abzuweisen.

(4) Die Gebühr für die gebührenpflichtigen Wertstoffe oder Abfälle richtet sich nach der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn.

§ 24
Abfuhr der Abfälle aus privaten Haushalten

(1) Die Abfallbehälter und die zugelassenen Beistellsäcke (§ 12 Abs. 1) werden grundsätzlich wöchentlich einmal, bei zweiwöchentlicher Abfuhr alle zwei Wochen einmal werktags in der Zeit von 6 bis 20 Uhr entleert bzw. abgefahren. Die Papiersammlung (§ 15) erfolgt grundsätzlich monatlich. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit können auch häufigere Entleerungen, insbesondere bei Behältern mit 660 Litern und 1.100 Litern Inhalt, erfolgen. Die Abholtage und den Zeitpunkt der Abfuhr bestimmt die bonnorange AöR.

(2) Fällt ein Abholtag auf einen Feiertag, so wird die Abfuhr so verlegt, dass nach Möglichkeit nur eine kurzfristige Verschiebung eintritt. Die Terminverschiebungen werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben.

§ 25
Unterbrechung der Abfallentsorgung

(1) Wird die Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, durch Betriebsstörungen, betriebsnotwendige Arbeiten, behördliche Verfügungen oder Verlegungen des Zeitpunktes der Abfallentsorgung vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, haben die an die Abfallentsorgung Angeschlossenen keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz.

(2) Ist das Abholen der Abfälle aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird es sobald wie möglich nachgeholt. Soweit der Betrieb der Abfallentsorgungsanlagen gestört ist, wird die bonnorange AöR im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten für Ersatzregelungen sorgen.

IV. Sonstige Rechte und Pflichten

§ 26
Anmeldepflicht

(1) Die Grundstückseigentümer*innen haben den erstmaligen Anfall von Abfällen und die voraussichtliche Menge sowie deren wesentliche Änderung unverzüglich schriftlich bei der bonnorange AöR anzumelden. Sie haben dabei im Rahmen der Regelung des § 11 Abs. 1 die freie Wahl unter den satzungsmäßig zugelassenen Abfallbehältern. Wird jedoch hierdurch die ordnungsgemäße Entsorgung auf dem Grundstück nicht sichergestellt, legt die bonnorange AöR Art, Anzahl und Größe der Abfallbehälter sowie die sonstigen Leistungen fest.

(2) Wechseln die Eigentumsverhältnisse, so sind alle Beteiligten verpflichtet, die bonnorange AöR unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 27
Auskunftspflicht, Zugang zu den Grundstücken

(1) Die Anschlussberechtigten sind über § 26 hinaus verpflichtet, alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu geben.


(3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so sind die Abfallwirtschaftsbehörden berechtigt, diese mit Zwangsmitteln nach den §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW durchzusetzen.

(4) Die Beauftragten haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen.

§ 28
Anfall der Abfälle, Eigentumsübergang

(1) Als angefallen zum Einsammeln und Befördern gelten die Abfälle, die in zugelassene Abfallbehälter, Beistellsäcke oder in Depotcontainer eingefüllt sind und zur Abfuhr bereitstehen oder für die Sondersammelverfahren bereitgestellt sind.

(2) Als angefallen zum Behandeln, Lagern oder Ablagern in den Abfallentsorgungsanlagen gelten die Abfälle, die in zulässiger Weise auf das Gelände der Abfallentsorgungsanlagen gebracht worden sind.

(3) Die Abfälle gehen in das Eigentum der bonnorange AöR über, sobald sie eingesammelt oder an den Sammelstellen angenommen sind.

(4) Die bonnorange AöR ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

(5) Das Durchsuchen zum Wegnehmen von bereitgestelltem Sperrmüll zum Zwecke der Wiederverwendung ist nur gestattet, wenn hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der Straßen- oder Fußgängerverkehr, nicht beeinträchtigt wird.

§ 29
Haftung

(1) Die Haftung für Personen- und Sachschäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Verlust der Abfallbehälter, Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen oder den Abfallentsorgungsanlagen, Nichtbeachtung der Anordnungen des Aufsichtspersonals der Sondersammelstellen oder durch sonstige Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften und den jeweiligen Betriebsordnungen.

(2) Für Beschädigungen beim Transport der Abfallbehälter, die dadurch entstehen, dass die Standplätze und Transportwege nicht den Anforderungen des § 22 entsprechen, haftet die bonnorange AöR gegenüber den Grundstückseigentümer*innen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(3) Die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen und der Sondersammelstellen erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 30
Andere Berechtigte und Verpflichtete

Die sich aus dieser Satzung für das Grundstückseigentum ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Personen mit Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Wohnungs- und Nutzungsrechten im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbrauch sowie auch alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer*innen werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.  

§ 31
Begriff des Grundstücks

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist – unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung – jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.

§ 32
Gebühren

Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung werden von der Bundesstadt Bonn Gebühren nach der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn erhoben.

§ 33
Ordnungswidrigkeiten

(1) Unbeschadet der durch Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 4 bei Veranstaltungen, die auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf für die öffentliche Nutzung bestimmten sonstigen Grundstücken oder in Einrichtungen der

bonnorange AöR bzw. der Stadt Bonn durchgeführt werden, Speisen oder Getränke nicht in mehrfach verwendbaren Verpackungen und Behältnissen und mit Mehrwegbesteck ohne Ausnahmegenehmigung ausgibt,

2. entgegen § 4 Abfälle, die von der Entsorgung durch die bonnorange AöR ausgeschlossen sind, in die Abfallbehälter eingibt,

3. entgegen §§ 6, 14, 15, 16, 17, 19 und 20 Abfälle nicht getrennt den jeweiligen Sammelsystemen zuführt,

4. unberechtigt (siehe § 7) Abfälle der Abfallentsorgung der bonnorange AöR zuführt,

5. entgegen § 7 Abs. 2 angefallene und durch die bonnorange AöR zu entsorgende Abfälle nicht der Abfallentsorgung der bonnorange AöR überlässt,

6. entgegen § 7 Abs. 2 Abfälle, die von der bonnorange AöR vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, nicht zu den öffentlichen Abfallentsorgungsanlagen verbringt,

7. entgegen § 10 in Abfallbehälter, die von der bonnorange AöR oder mit ihrer Zustimmung von Dritten zur gesonderten Sammlung bestimmter Abfälle (z. B. Grüncontainer, Altglascontainer, Behältnisse für Wertstoffe oder Verpackungen) bereitgestellt sind, andere als der Zweckbestimmung entsprechende Abfälle eingibt oder objektgebundene Abfallbehälter vom Grundstück entfernt,

8. entgegen den §§ 11 und 12 die von der bonnorange AöR bereitgestellten Abfallbehälter oder die Beistellsäcke bei Abfallanfall nicht oder nicht bestimmungsgemäß benutzt oder entgegen § 11 Abfälle, die in Haushalten oder sonstigen Herkunftsbereichen anfallen, in die im öffentlichen Straßenraum, in öffentlichen Anlagen und an Haltestellen der Verkehrsbetriebe aufgestellten Abfallbehälter einfüllt,

9. anfallende Abfälle entgegen § 11 und § 28 unbefugt durchsucht oder wegnimmt,

10. entgegen §§ 14, 15 und 16 außerhalb der Depotcontainer Wertstoffe oder sonstige Abfälle ablagert,

11. entgegen § 17 Abs. 4 Verkaufsverpackungen außerhalb des dafür vorgesehenen Sammelsystems entsorgt,

12. entgegen § 18 Abs. 1 Fremd- und Störstoffe, Abfälle, die keine organischen Küchen- und Gartenabfälle im Sinne dieser Satzung sind, biologisch abbaubare Kunststoffprodukte, nicht zugelassene Hilfsmittel, Baumschnitt sowie Strauchschnitt in mehr als den üblicherweise bei Klein- und Ziergärten anfallenden Mengen in die Biotonne einfüllt,    

13. entgegen § 18 Abs. 3 Grünabfälle aus der gewerblichen Anlage oder Pflege von Grünflächen oder Gärten sowie organische Abfälle aus dem Obst- oder Gemüsegroßhandel oder der gewerblichen Verarbeitung von Obst oder Gemüse in die stationären Grüncontainer oder Biotonnen einfüllt,

14. entgegen § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 oder § 19 Abs. 2 Sperrmüll, Altpapier, Leichtverpackungen oder Elektrogroßgeräte so bereitstellt, dass hierdurch Gefahren, Behinderungen oder Belästigungen entstehen, ordnungsgemäß bereitgestellter Sperrmüll oder Altpapier, bereitgestellte Elektrogroßgeräte oder Leichtverpackungen am Bereitstellungsort nachträglich in Lage oder Zustand so verändert, dass Gefahren, Behinderungen oder Belästigungen entstehen oder Kühlgeräte so beschädigt, dass Kühlmittel oder Kompressoröl austritt,

15. entgegen § 13 Abs. 4 Sperrmüll an den für das jeweilige Wohngrundstück festgesetzten Abfuhrtagen nicht dort bereitstellt, wo er angefallen ist,

16. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 3 bei der Anlieferung von gefährlichen Abfällen an den Wertstoffhöfen den Anweisungen der Aufsichtspersonen nicht folgt,

17. entgegen § 22 die Einrichtung neuer oder die Änderung vorhandener Standplätze oder Transportwege für Abfallbehälter ohne vorherige Zustimmung der bonnorange AöR vornimmt oder Auflagen der bonnorange AöR zur Herrichtung von Standplätzen und Transportwegen für Abfallbehälter auf seinem Grundstück nicht erfüllt,

18. entgegen § 26 den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche – nicht nur gelegentliche – Änderungen der Abfallmengen nicht unverzüglich anmeldet,

19. entgegen §28 Abs. 5 beim  Durchsuchen oder Wegnehmen von bereitgestelltem Sperrmüll diesen in Lage oder Zustand so verändert, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der Straßen- oder Fußgängerverkehr, beeinträchtigt wird, oder andere bereitgestellte Abfälle durchsucht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.

(3) Unberührt bleibt die Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen.

V. Schlussbestimmung

§ 34
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.