Abfall ABC
Asbest (Asbesthaltige Abfälle)
Asbest wurde mehrere Jahrzehnte lang in vielen Produkten verarbeitet. Bis auf wenige Ausnahmen ist Asbest in Deutschland seit 1993 und in der gesamten Europäischen Union (EU) erst seit 2005 verboten. Allerdings gibt es Länder, in denen heute noch Asbest abgebaut wird. Asbesthaltige Produkte wie alte Blumenkübel, Aschenbecher etc. haben oft eine graue bis grünlich-graue Farbe und sehen zementähnlich aus. Sie wurden in Deutschland bis Anfang der 1980er-Jahre produziert, in anderen Ländern unter Umständen länger. Daher sind das Alter und die Herkunft der Gegenstände wichtig zur Beurteilung, ob ein Gegenstand asbesthaltig ist oder nicht, denn es gibt mittlerweile ähnlich aussehende, asbestfreie Produkte. So enthalten zum Beispiel Nachtstromspeicheröfen vor 1978 Asbest. Fragen Sie den Hersteller des jeweiligen Gegenstandes oder holen Sie sich Rat bei einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Entsorgung:
Kleine Mengen (maximal 500 Liter bzw. 0,5 Kubikmeter) asbesthaltiger Abfälle müssen staubdicht verpackt am Wertstoffhof angeliefert werden. Die Stöße der Folie oder die Öffnung der Foliensäcke sind mit reißfestem Klebeband zu verschließen. Es müssen stabile Foliensäcke bzw. stabile Folien verwendet werden. Für die Entsorgung größerer Mengen muss eine fachkundige Entsorgungsfirma (mit entsprechender Transportgenehmigung) beauftragt werden.
Dazu gehören:
- Asbesthaltige Wärmedämmplatten (max. 1 Meter Kantenlänge, nicht zerkleinert),
- Asbesthaltige Blumenkübel (max. 1 Meter Kantenlänge, nicht zerkleinert),
- Nachtstromspeicheröfen (Die Geräte dürfen auf keinen Fall selber auseinander gebaut werden. Der Ausbau muss von Fachfirmen mit einem Sachkundenachweis gemäß TRGS 519 durchgeführt werden.).
Nicht angenommen werden unter anderem:
- Welleternitplatten,
- Eternitplatten,
- Produkte aus Spritzasbest.
Gebühren:
Im Rahmen der Kleinmengenregelung werden (Annahme von: einzelnen Blumenkübeln, Fensterbänken und kleinen Wärmedämmplatten maximal 500 Liter bzw. 0,5 Kubikmeter) keine zusätzlichen Gebühren an den Wertstoffhöfen erhoben.
Zusätzliche Informationen:
Asbesthaltige Gegenstände müssen wegen der Gefahr des Einatmens der krebserregenden Asbestfasern beim Ausbau, Transport und bei der Entsorgung mit besonderer Vorsicht behandelt werden. Asbesthaltige Gegenstände dürfen nicht zersägt, zerschlagen, zerkratzt oder auf andere mechanische Art behandelt werden, sonst werden Asbestfasern frei. Bei Arbeiten mit asbesthaltigen Abfällen muss unbedingt Schutzkleidung getragen werden. Vor allem wegen der Gesundheitsgefährdung durch freiwerdende Asbestfasern dürfen nur sachkundige Firmen (mit dem Sachkundenachweis TRGS 519) asbesthaltige Materialien ausbauen. Weitere Infos zur Asbestentsorgung erhalten Sie beim Umweltbundesamt und bei unserem Bürgertelefon unter 0228 – 555 27 20 oder per E-Mail.
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