FAQ - Stadtreinigung

Sie haben Fragen rund um die Straßenreinigung und den Winterdienst in Bonn? Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie in unserem FAQ. Falls Sie hier keine Antwort finden, wenden Sie sich gerne per  an uns oder an unser Bürgertelefon Abfallberatung und Stadtsauberkeit unter der Telefonnummer 0228 - 555 27 20.

Was gehört zu den Reinigungspflichten der Grundstückseigentümer*innen?

Die Reinigungspflicht der Grundstückseigentümer*innen besteht unabhängig von den Verursacher*innen. Somit umfasst die Pflicht die Beseitigung von Schmutz, tierischen Exkrementen (z. B. Hundekot), Zigarettenresten, Verpackungen, Glas, Laub und sonstigen Verunreinigungen jeder Art sowie auch die Beseitigung von Gras- und Pflanzenwuchs, auch an sogenanntem Gehwegzubehör wie z. B. aufgestellten Pollern, Verkehrsschildern oder Blumenkübeln. Dabei ist die Anwendung von Herbiziden nicht erlaubt und bei der Reinigung ist darauf zu achten, dass keine belästigende Staubentwicklung auftritt.

Verschmutzungen – insbesondere durch Glasbruch, wilden Müll sowie Laub oder Blüten – sind unverzüglich zu beseitigen, wenn sie eine Gefährdung des Verkehrs darstellen und Rutsch-, Stolper- oder Verletzungsgefahr besteht. Sämtliche Verunreinigungen sind auch unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Pflanzliche Abfälle können zum Beispiel ohne zusätzliche Gebühr über die Biotonne oder die Grüncontainer entsorgt werden. Kehricht und sonstiger Unrat gehört in den Restabfall und darf nicht in Straßenrinnen, Einlaufschächten und Gräben gekehrt werden.

Gilt die Anliegerreinigung nur auf Anliegerstraßen?

Nein. In eine gekennzeichnete Anliegerstraße (Vorschriftszeichen 250, Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) in Verbindung mit dem Zusatzzeichen 1020-30 („Anlieger frei“) dürfen nur Anlieger*innen im Sinne der Straßenverkehrsordnung einfahren. Dies steht in keinem straßenreinigungsrechtlichen Zusammenhang mit der Zuordnung der Reinigungsklasse.

Haben sogenannte Hinterlieger*innen auch Reinigungspflichten?

Hinterlieger*innen sind im Sinne der Straßenreinigungssatzung keine reinigungspflichtigen Anlieger*innen. Im Satzungstext wird klar ausformuliert, dass es beider Bedingungen bedarf, also dass das Grundstück direkt an der Straße angrenzen und durch sie erschlossen sein muss. Das entspricht dem in NRW gültigen Landesrecht (§ 4 Abs. 1S. 1 StrRG NRW) und trifft auf Hinterlieger*innen in der Regel nicht zu.

Ich weiß, ich muss in meiner Straße selber reinigen. Aber ich bin beruflich, alters- und/oder krankheitsbedingt nicht in der Lage dazu. Was kann ich tun?

Wenn Sie aufgrund Ihres Berufs, Alters oder einer Krankheit bereits bisher auf Hilfe bei der Gehwegreinigung angewiesen sind, dann könnte zum Beispiel der Auftrag des mit der Gehwegreinigung beauftragten Unternehmens für die Fahrbahn entsprechend erweitert werden. Vielleicht sind aber auch Ihre Nachbarn, Familienangehörige, Freunde oder Bekannte so nett und helfen Ihnen.

Was kann passieren, wenn Grundstückseigentümer*innen ihren Reinigungspflichten nicht nachkommen?

Sollten Bürger*innen ihren Pflichten nach der Straßenreinigungssatzung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommen, kann es sich grundsätzlich um eine Ordnungswidrigkeit handeln. Zuständige Behörde ist die Oberbürgermeisterin bzw. die ihr unterstellten Bürgerdienste. Die Mitarbeitenden des Stadtordnungsdienstes achten auch auf die Einhaltung der Straßenreinigungssatzung, bei Feststellung von Verstößen werden demenstprechende Maßnahmen ergriffen.  

Wer entfernt das Laub auf den Gehwegen im Herbst und wer muss es entsorgen?

Die Reinigungspflicht für Grundstückseigentümer*innen umfasst das Auffegen von Laub. Nicht jedes einzelne Blatt muss eingesammelt werden, doch im Herbst müssen die Gehwege verstärkt gereinigt werden, damit Passanten die Wege sicher nutzen können. Auch die Entsorgung des Laubes ist Aufgabe der Grundstückeigentümer*innen. Wenn es nicht möglich ist, zu kompostieren, kann das Laub ohne zusätzliche Gebühr über die Biotonne oder die Grüncontainer entsorgt werden. Das Laub darf nicht in den Rinnstein, Einlaufschächte und Gräben gelangen.

Können Bußgelder verhängt werden, wenn Laub vom Grundstück auf die Straße gekehrt wird?

In der Regel sind die Anwohner*innen dafür verantwortlich, Laub von den Geh- und Radwegen zu entfernen. Gerade nasses Laub birgt auf Wegen die Gefahr, dass Füßgänger*innen und Radfahrer*innen leicht auszurutschen können. Wird Laub einfach auf die Straße gekehrt und der oder die Verursacher*in unmittelbar gestellt, beabsichtigt die Stadt Bonn, die Betreffenden zunächst eindringlich auf die Reinigungspflichten hinzuweisen und erforderlichenfalls ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro anzudrohen und notfalls festzusetzen. 

Müssen Grundstückseigentümer*innen auch die Fahrbahn reinigen?

Nur in der Reinigungsklasse A 0,5 obliegen den Grundstückseigentümer*innen die Reinigung des Gehweges und der Fahrbahn sowie die Winterwartung des Gehweges. Die Winterwartungspflicht der Fahrbahn gilt nur für wenige Fahrbahnteile, weshalb viele Grundstückseigentümer*innen davon nicht betroffen sind. Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger*e Anlieger*in vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Fahrbahnfläche.

Die Winterwartung umfasst allerdings nur einen kleinen Teil der Fahrbahn, wenn eine allgemeine Glätte herrschen sollte. Dann sind nur gekennzeichnete Fußgängerüberwege und Querungshilfen über die Fahrbahn (hierzu zählen insbesondere Zebrastreifen, ampelgesicherte Überwege, Fahrbahnteiler oder Verkehrsinseln) betroffen. Übergänge über die Fahrbahn für Fußgänger*innen in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen müssen zudem nur mit einer sogenannten Gehbahn von 1,50 Metern Breite für Fußgänger*innen trittsicher begehbar gemacht werden.

Was kann ich tun, wenn ich eine illegale Müllablagerung sehe?

Leider kommt es immer häufiger vor, dass Haus- und Sperrmüll und sogar gefährliche Abfälle (Schadstoffe) im Freiland, am Straßenrand, an Containerstandorten oder auf privaten Grundstücken unrechtmäßig abgestellt werden. Hierbei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Hierfür ist das Ordnungsamt zuständig. Bitte melden Sie diese Fälle dort. Wenn möglich, mit konkreten Angaben, wie zum Beispiel dem Kennzeichen des Fahrzeuges, sodass die Verursacher*innen ermittelt werden können.

Für die Beseitigung von wilden Müllablagerungen auf öffentlichen Flächen ist die bonnorange AöR zuständig. Meldungen nimmt unser Bürgertelefon Abfallberatung und Stadtsauberkeit unter 0228 - 555 27 20 oder per  entgegen oder Sie nutzen dafür den Mängelmelder der Stadt Bonn.

Für illegale Müllablagerungen auf privaten Flächen sind die jeweiligen Eigentümer*innen in der Pflicht. Dieser können gegebenenfalls über das Ordnungsamt ermittelt werden.

Welche Reinigungsklassen gibt es?

In der Reinigungsklassen A liegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege bei den Grundstückseigentümer*innen, die Winterwartung ist auf den anliegenden Gehwegen sicherzustellen. In der Reinigungsklasse B liegt die Reinigungsverpflichtung einschließlich der Winterwartung nur für die Gehwege und nicht für die Fahrbahnen bei den Grundstückseigentümer*innen.

  • In der Reinigungsklasse „A 0,5“ und „B 0,5“ ist 14-täglich einmal,
  • in der Reinigungsklasse „B 1“ ist wöchentlich einmal,
  • in der Reinigungsklasse „B 2“ ist wöchentlich zweimal,
  • in der Reinigungsklasse „B 3“ ist wöchentlich dreimal und
  • in der Reinigungsklasse „B 6“ ist wöchentlich sechsmal zu reinigen.

In der Reinigungsklasse „D“ findet eine Reinigung der gesamten Verkehrsfläche mit erhöhtem Aufwand statt.

  • In der Reinigungsklasse „D4“ wird viermal wöchentlich,
  • in der Reinigungsklasse „D 7“ wird täglich,
  • in der Reinigungsklasse „D 13“ wird werktäglich zweimalig sowie einmal sonntags
  • und in der Reinigungsklasse „D14“ wird täglich zweimal gereinigt.

Gibt es ein Gesetz, das die Übertragung der Reinigung erlaubt?

Das Straßenreinigungsgesetz von Nordrhein-Westfalen erlaubt in § 4 Abs. 1 den Gemeinden, die Reinigungspflichten den Eigentümer*innen von angrenzenden Grundstücken aufzuerlegen. Es ist landesweit gängige Praxis, dass in den Straßenreinigungssatzungen davon Gebrauch gemacht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer seiner Entscheidungen dazu ausgeführt: „[…] insbesondere auch hinsichtlich des Winterdienstes bei Eis- und Schneeglätte, bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine durchgreifenden Bedenken. Der Straßenanlieger profitiert in besonderem Maße davon, dass sein Grundstück durch eine oder mehrere daran vorbeiführende Straßen erschlossen wird.

Die Straße bietet dem Anlieger die Möglichkeit, über das Straßennetz von Fahrzeugen der Ver- und Entsorgung sowie von Rettungsfahrzeugen erreicht zu werden, aber auch selbst mit Fahrzeugen oder als Fußgänger das Straßennetz zu nutzen. Dies rechtfertigt es, dem Grundeigentümer nicht nur Geldleistungspflichten (zum Beispiel Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge) für den Bau und die Unterhaltung von Straßen aufzuerlegen, sondern ihn außerdem zur polizeimäßigen Reinigung des an seinem Grundstück gelegenen Straßenabschnitts heranzuziehen, um auf diese Weise – auch in seinem Interesse – die Sicherheit und Leichtigkeit des auf der Straße stattfindenden Verkehrs zu gewährleisten. Eine solche Heranziehung des Straßenanliegers ist im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) statthaft.

Das nach Maßgabe des Grundgesetzes gewährleistete Privateigentum unterliegt insoweit Beschränkungen, als es zum Wohle der Allgemeinheit auch mit Pflichten verbunden ist. Dem Grundstückseigentümer als Straßenanlieger können deshalb zum Ausgleich für die ihm durch die Straßenanbindung zuwachsenden Vorteile im Interesse der Allgemeinheit Verpflichtungen in Form der Straßenreinigung auferlegt werden. Eine solche Heranziehung der Straßenanlieger zur Straßenreinigung ist überdies mit dem persönlichen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) zu vereinbaren, denn diese Reinigungspflicht braucht von den betroffenen Grundstückseigentümern nicht persönlich erfüllt zu werden, sondern kann auch auf Dritte, insbesondere private Reinigungsfirmen, übertragen werden.“ (Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 05.08.1965, Az.: BVerwG I C 78.62).

Wer muss die Gehwege in Bonn reinigen?

Gehwege sind Bürgersteige, Fußwege und Verbindungswege. Sie müssen von den anliegenden Grundstückseigentümer*innen gereinigt werden. Zur Reinigungspflicht gehört auch das Entfernen des Pflanzenwuchses. Herbizide sind nicht erlaubt. Eigentümer*innen des anliegenden Grundstücks können auch Mieter*innen, Hausmeister*innen oder eine Fachfirma mit der Reinigung beauftragen.

Wer reinigt die öffentlichen Straßen (Fahrbahnen), Wege, Plätze und die Fußgängerzonen in Bonn und wie oft?

Im Stadtgebiet obliegt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie der Fußgängerzonen der bonnorange AöR. Wir reinigen bedarfsgerecht, das heißt, dass sich die Häufigkeit der Reinigung nach den Ergebnissen der Qualitätsmessungen richtet. Diese werden permanent im gesamten Stadtgebiet durchgeführt. Welche Straße wie oft gereinigt wird, ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung.

Warum kommt in den Wintermonaten die Kehrmaschine nicht immer regelmäßig?

Wenn Frost herrscht, lassen wir die Kehrmaschinen stehen, da diese gegen die Staubentwicklung mit Wasser arbeiten. Hierdurch würde die Kehrmaschine für eine gefährliche Eisbildung auf den Straßen sorgen. Weiterhin kann Eisbildung an der Saugturbine unserer Kehrmaschinen einen massiven Maschinenschaden verursachen. Sobald es die Witterung zulässt, setzen wir unsere Kehrmaschinen in der gewohnten Regelmäßigkeit wieder ein.

Muss ich während des Winterdienstes mit Einschränkungen bei der Straßenreinigung durch bonnorange rechnen?

In den Wintermonaten und bei frostigen Temperaturen verschieben wir Kapazitäten aus der Straßenreinigung in den Winterdienst, um die größtmögliche Verkehrssicherheit in Bonn zu gewährleisten. Sobald Schnee und Eis beseitigt sind, wird der normale Straßenreinigungsbetrieb wieder aufgenommen.

Warum findet in meiner Straße kein Winterdienst statt?

Dadurch, dass die bonnorange AöR für den Winterdienst auf dem überwiegenden Teil der Fahrbahnen im gesamten Stadtgebiet zuständig ist, darf sie die Straßen nach definierten Prioritätsstufen abarbeiten. Straßen, die vorwiegend dem Anliegerverkehr dienen, gehören in der Regel zu keiner vorrangigen Prioritätsstufe.

Habe ich den Winterdienst mit meinen Gebühren bezahlt?

Nein, die Straßenreinigungsgebühren umfassen in Bonn nur die Reinigung. Für den Winterdienst kommt die Bundesstadt Bonn auf.

Wann und wie oft kommen die Räumfahrzeuge des Winterdienstes?

Bei erwarteter Schnee- oder Reifglätte rücken unsere aufgerüsteten Einsatzfahrzeuge aus, um Straßen, Radwege und Plätze von Schnee und Eis zu befreien. Dabei arbeiten sie die Straßen im Bonner Stadtgebiet gemäß ihrer vier Prioritätsstufen ab. Die höchste Priorität haben rund 322 Räumkilometer von verkehrswichtigen Straßen mit gefährlichen Stellen, unmittelbare Krankenhauszufahrten, Steigungsstrecken des öffentlichen Personennahverkehrs und Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen. Innerhalb einer Umlaufzeit von zwei Stunden können diese Straßen geräumt und gestreut werden.

Was gehört zum Winterdienst der Grundstückseigentümer*innen?

Ob und in welchen Umfang der Winterdienst im Einzelnen zu erfolgen hat, ergibt sich aus der Straßenreinigungssatzung und dem Straßenverzeichnis. Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 Metern von Schnee und Eis freizuhalten; dies gilt auch für Wohn- und Stichwege sowie sonstige Verkehrsflächen, auf denen sowohl Fußgänger- als auch Radverkehr gemeinsam zugelassen sind. Im Bereich von Straßenkreuzungen
und –einmündungen sowie an Fußgängerüberwegen ist der Gehweg bis zur Bordsteinkante zu räumen. An Haltestellen für den öffentlichen Personennahverkehr oder für Schulbusse müssen die reinigungspflichtigen Anliegr*innen die Gehwege so von Schnee freihalten und bei Glätte bestreuen, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen, Fahrgastunterständen und U-Bahn Ausgängen gewährleistet ist.

Die Verwendung von Salz ist auf Schrittwegen grundsätzlich nicht erlaubt. Streumittel, wie Sand und Splitt, erfüllen denselben Zweck, um die Wege trittsicher begehbar zu machen.

Splitt und sonstige mineralische Streumittel können in haushaltsüblichen Mengen über die Restabfalltonne entsorgt werden. Sofern der Splitt nicht zu stark verschmutzt ist und damit seine Wirkung verliert, kann er immer wieder verwendet werden. 

Wann müssen Grundstückseigentümer*innen Winterdienst leisten?

Grundstückseigentümer*innen müssen an Werktagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr, in Geschäftsstraßen mit verlängerter Verkaufszeit bis 20:30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 09 bis 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte beseitigen. Nach 20 bzw. 20:30 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte müssen am Folgetag beseitigt werden.

Wie sieht es mit der Haftung aus?

Sollte eine Person zu Schaden kommen und den Rechtsweg beschreiten, so gibt es – und das nicht nur in Bonn – keine Vorschrift, die hierzu eine eindeutige Regelung zur Schuldfrage trifft. Alle Verkehrsteilnehmer*innen müssen sich den Wetterverhältnissen angemessen verhalten. Auch Fußgänger*innen müssen zum Beispiel das passende Schuhwerk wählen. Somit muss in jedem Fall einzeln geprüft werden, ob beide Seiten ihren jeweiligen Pflichten nachgekommen sind. Schäden lassen sich durch eine ausreichende Räumung und Streuung in der Regel vermeiden. In Bonn sind die Grundstückseigentümer*innen dazu auf den Gehwegen verpflichtet. Häufig decken Privathaftlichtversicherungen oder Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung für Vermieter*innen solche Schäden ab.

Wie wird die Straßenreinigungsgebühr berechnet und wie finde ich meine Gebühr?

Die Straßenreinigungsgebühr bemisst sich nach der Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseiten, der Straßenart und der Zahl der wöchentlichen Reinigungen (Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn § 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz).

Ihre aktuelle Straßenreinigungsgebühr finden Sie in Ihrem Grundabgabenbericht.