Häufig gestellte Fragen - Abfallwirtschaft

Sie haben Fragen rund um die Abfallwirtschaft in Bonn? Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie in unserem FAQ. Falls Sie hier nicht ihre passende Antwort finden, wenden Sie sich gerne per  an uns oder an unser Bürgertelefon Abfallberatung und Stadtsauberkeit unter der Telefonnummer 0228 - 555 27 20.

Am Ende eines Jahres werden die Abfuhrtermine auf unserer Webseite veröffentlicht. Dann können Sie online jederzeit die Abfuhrtermine abrufen, die Termine via ical-Datei in Ihren digitalen Kalender importieren oder eine PDF-Übersicht ausdrucken. Sie haben auch die Möglichkeit, sich ein oder zwei Tage vor jedem Abfuhrtermin für bis zu fünf unterschiedliche Adressen per E-Mail erinnern zu lassen. Die Termine und eine Erinnerungsfunktion stehen Ihnen zudem in unserer Smartphone-App zur Verfügung. Sollten Sie keinen Zugriff auf unser Angebot im Internet oder per App haben, können Sie den Abfallplaner über unser Bürgertelefon Abfallberatung und Stadtsauberkeit unter 0228 - 555 27 20 bestellen.

Sperrmüll wird in der Regel an drei festen Abfuhrterminen im Jahr ohne vorherige Anmeldung abgeholt. Zusätzlich kann jeder Haushalt ohne zusätzliche Gebühr einen flexiblen Termin vereinbaren. Weitere Informationen finden Sie unter www.bonnorange.de/sperrmuell.

Grundsätzlich gehören zum Sperrmüll alle beweglichen Einrichtungsgegenstände, die zu sperrig für die Hausmülltonne sind. Das sind in erster Linie Möbel, Matratzen, Sprungrahmen und sperriger Hausrat, wie zum Beispiel leere Koffer oder Wäschekörbe. Die Gegenstände dürfen im Einzelfall nicht schwerer als 70 Kilogramm sein. Schränke, Kommoden, Regale und andere Möbel zur Aufbewahrung von Gegenständen sind bitte ohne Inhalt bereitzustellen. Unser Abfall ABC verrät Ihnen, wie Sie alles Weitere entsorgen können.

Definitiv nicht zum Sperrmüll gehören außerdem Autoteile wie Autobatterien oder Reifen, die der Handel zurücknehmen muss. Elektrogeräte gehören wegen ihrer Inhaltsstoffe in fachliche Hände. Dafür gibt es unsere Wertstoffhöfe, wo Bonner Haushalte ihre Elektrogeräte ohne zusätzliche Gebühren abgeben können. Sperrmüll kann auch an den Wertstoffhöfen angeliefert werden. Hier gilt für brennbare Abfällen und Bauschutt eine Gebühr von 12,50 Euro je 500 Liter. Elektrogroßgeräte, wie Kühlschränke, Elektroherde, Fernseher und so weiter, holt bonnorange nach Anmeldung kostenlos bei Ihnen Zuhause ab. Für Elektrokleingeräte gibt es in Bonn die Rote Tonne.


Weitergehende Beratung erhalten Sie über unser Bürgertelefon Abfallberatung und Stadtsauberkeit unter 0228 - 555 27 20 oder per .

Haben Sie Ihre Abfalltonne zum Abfuhrtermin und rechtzeitig (bis 6:30 Uhr) zur Abholung bereitgestellt soweit kein Vollservice besteht oder hinzugebucht wurde? Haben Sie überprüft, ob die Restabfallsammlung wegen einer Feiertagsverschiebung zu einem anderen Zeitpunkt stattfindet? War die Tonne richtig befüllt und der Deckel geschlossen? Wenn Sie diese Fragen alle mit „Ja“ beantworten können, wenden Sie sich für weitere Informationen an unser Bürgertelefon Abfallberatung und Stadtsauberkeit unter 0228 - 555 27 20.

Für Informationen zur Abfuhr der Gelben Tonne/Gelben Säcke wenden Sie sich an die Firma Remondis: 0228 - 7 66 67 77.

Die Bestellung, Umbestellung und Abbestellung von Abfallgefäßen jeder Art muss schriftlich durch Eigentümer*innen oder deren Bevollmächtigte erfolgen. Die Tonnenbestellung für Rest- und Bioabfälle sowie Altpapier können Sie bequem online abwickeln oder Sie wenden sich mit einem formlosen Schreiben per Post, per Fax oder per  an uns.

Bitte geben Sie bei jeder Bestellung die Straße und Hausnummer und das Aktenzeichen aus Ihrem Grundbesitzabgabenbescheid (das Aktenzeichen finden Sie zwischen "Objektadresse" und "Festsetzung der Abgaben) an.

Defekte Abfallgefäße kann jede*r Bewohner*in über das Bürgertelefon Abfallberatung und Stadtsauberkeit unter 0228 - 555 27 20 melden. Die Gelbe Tonne bestellen Sie als Eigentümer*in bei der Firma Remondis, entweder in einem formlosen Schreiben per Post (Remondis GmbH, Am Dickobskreuz 11, 53121 Bonn), per Fax (0228 - 7 666 695) oder per . Rückfragen können Sie telefonisch unter Telefon 0228 - 7 66 67 77 stellen. Gelbe Säcke kann jede*r Bewohner*in eines Bonner Haushalts unter dieser Rufnummer bestellen.

Die Größe des Restabfallgefäßes richtet sich nach der Anzahl der Personen, die auf dem Grundstück gemeldet sind. Pro Person und Woche wird von einem Abfallaufkommen von 15 Litern ausgegangen.

Rechenbeispiel: In einem Haushalt, in dem vier Personen leben, fallen wöchentlich 60 Liter Restabfälle an. Bei einer 14-täglichen Abfuhr beträgt das Mindestvolumen des Abfallgefäßes 120 Liter.

Um Ihnen einen ersten Überblick über Ihr wöchentliches Abfallaufkommen aller unterschiedlichen Abfallarten zu geben, können Sie unseren Abfallrechner nutzen.

In Bonn stehen Restabfalltonnen mit 40, 60, 80, 100, 120 oder 240 Litern Volumen zur Verfügung. Die Leerung erfolgt 14-täglich. Großbehälter mit 660 oder 1.100 Liter sind für Großwohnanlagen oder Gewerbebetriebe geeignet. Ihre Leerung erfolgt ein- bis fünfmal pro Woche.

Grundsätzlich sind Alttextilien wie gebrauchte T-Shirts, Pullover, Hosen, Röcke, aber auch Decken, Bettbezüge oder Schuhe getrennt zu entsorgen. Ergänzend zu den gemeinnützigen und legalen Sammlungen im Bonner Stadtgebiet hat die bonnorange AöR eigene Alttextilcontainer aufgestellt, deren Standorte im Stadtplan zu finden sind.

Gesammelt werden Alttextilien und Schuhe unabhängig des Zustandes, allerdings ohne fest eingebaute elektronische Teile wie LED-Beleuchtung in Jacken und Schuhen, Wärmeelemente in Handschuhen etc.

Stark zerschlissene, verschmutzte Textilien gehören in die Restmülltonne. Idealerweise sollten nur gewaschene Altkleider in Säcken oder Tüten verpackt und saubere Schuhe paarweise gebündelt in die Container gegeben werden, sodass sie auch wirklich weiterverwendet werden können und kein Schmutz in die Container gelangt.

Defekte Elektrogeräte aus Ihrem Haushalt können Sie in Bonn ohne zusätzliche Gebühr an den Wertstoffhöfen und über die Rote Tonne entsorgen, Elektrogroßgeräte kostenlos bei Ihnen Zuhause abholen lassen. Weitere Informationen erhalten Sie unter „Was kann ich wo entsorgen?

In die Gelbe Tonne bzw. in den Gelben Sack gehören die so genannten Leichtverpackungen. Das sind gebrauchte Verpackungen aus Metall, Kunststoff, Verbundstoffen und Naturmaterialien, aber keine Gebrauchsgegenstände. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Abfall ABC oder auf der Seite Abfälle, Tonnen & Co.

Schadstoffe, Sondermüll, Giftmüll, also gefährlicher Abfall, wie zum Beispiel Farben und Lacke, Insekten- und Unkrautvernichtungsmittel, alte, quecksilberhaltige Fieberthermometer, Batterien, Säuren, Laugen, unbrauchbare Wasch- und Putzmittel, Energiesparlampen, Leuchtstoffröhren usw. enthalten umwelt- und gesundheitsschädigende Stoffe. Ihre Entsorgung ist für private Bonner Haushalte in kleinen Mengen (maximal 30 Kilogramm pro Anlieferung/Kofferraumladung) an den Wertstoffhöfen kostenlos.

Für Gewerbebetriebe gelten besondere Bestimmungen, bitte wenden Sie sich an unser Bürgertelefon Abfallberatung und Stadtsauberkeit: 0228 - 555 27 20 oder per  an uns.

Die Kommune muss die Abfallsammlung bereits bei der Planung von Neubaugebieten und Verkehrswegen berücksichtigen. Im Bestand muss für jede Straße einzeln geprüft werden, ob sie ganzjährig sicher befahren werden kann. Das Standard-Abfallsammelfahrzeug in Bonn ist 10,5 Meter lang und voll beladen bis zu 28 Tonnen schwer.

Diese Ausmaße stellen bestimmte Anforderungen an die Straße, z. B. im Hinblick auf, Tragfähigkeit, Breite, Durchfahrtshöhe, Steigung, Kurvenradien, Gegenverkehr und Wendemöglichkeit in Sackgassen. 

Es sollte immer ein Sicherheitsabstand von 50 Zentimetern zwischen dem Müllfahrzeug und dem Hindernis bestehen, damit es nicht zu Unfällen (z. B. Quetschungen) kommt. Daraus ergeben sich für die Fahrzeuge, die (ohne Spiegel) 2,55 Meter breit sind, Fahrbahnbreiten von 3,55 Meter ohne und idealerweise 5,55 Meter mit Gegenverkehr durch Radfahrende bspw. in einer Einbahnstraße, die für Radfahrende in beide Richtungen freigegeben ist. Dächer, Äste von Bäumen, Straßenlaternen usw. dürfen nicht in das Lichtraumprofil des Fahrzeugs ragen. Dies ist bei einer Durchfahrtshöhe von 4 Metern gewährleistet.

Es gibt aber auch kleinere, wendige Sammelfahrzeuge, die engere Straßen, z. B. in historischen Altstädten, durchaus sicher befahren können. Über das jeweils sinnvollste Fahrzeug muss im Einzelfall entschieden werden.

Gehwege dürfen von Abfallsammelfahrzeugen grundsätzlich nicht befahren werden. Sie sind nicht darauf ausgelegt, das hohe Gewicht zu tragen, sodass es zur Beschädigung des Bürgersteigs selbst und der darunterliegenden Infrastruktur kommen kann.

Ausnahmen sind nur in Einzelfällen zulässig, wenn der Gehweg ausreichend tragfähig für das Gesamtgewicht des Sammelfahrzeugs ist, keine Einbauten, Kabelschächte, Roste oder Gullydeckel, die nachgeben oder brechen könnten, vorhanden sind, eine schriftliche Zustimmung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde vorliegt und die Gefährdung von Fußgänger*innen ausgeschlossen ist (ggf. durch Absperrung oder Einweisung und nur im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zulässig).

Abfallsammelfahrzeuge durften noch nie ohne triftigen Grund rückwärtsfahren. Die Sammeltour muss grundsätzlich so geplant werden, dass Bereitstellungsplätze vorwärts angefahren werden können.

Seit der Veröffentlichung der Branchenregel (DGUV Information 214-033 “Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen") sind Abfallwirtschaftsbetriebe im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet, aktiv zu ermitteln und festzulegen, ob, wo und wie rückwärtsgefahren werden muss. Rückwärtsfahren ist nach den Vorgaben der DGUV nur in Ausnahmefällen erlaubt, wenn keine anderen Alternativen zur Vorwärtsfahrt möglich sind. Dabei sind verschiedene Maßnahmen vorab zu prüfen, z. B. bauliche Maßnahmen, Ordnungsmaßnahmen, ein Behältertransport zu Bereitstellungsplätzen oder auch der Einsatz von speziellen Fahrzeugen.

Bauliche Maßnahmen:

Straßen, Wege und Grundstücke sollten so gestaltet oder nachgerüstet werden, dass das Wenden und Durchfahren von Abfallsammelfahrzeugen ohne Rückwärtsfahrt möglich ist. Dazu zählen:

  • Einrichtung von Wendeanlagen (z. B. Wendekreisen oder Wendehämmern),
  • Verbreiterung von Straßenabschnitten zur besseren Befahrbarkeit,
  • Barrierefreie Gestaltung von Zufahrten und Behälterstandplätzen.

Ordnungsmaßnahmen:

Kann die bauliche Lösung nicht umgesetzt werden, sind organisatorische Regelungen erforderlich, z. B.:

  • Verlegung von Abholpunkten an geeignete, sicher erreichbare Stellen,
  • Regelungen zur Verkehrslenkung, etwa durch Halteverbote an Engstellen,
  • Anpassung der Entsorgungsverträge, wenn Straßen nicht sicher befahrbar sind.

Transport der Abfallbehälter zu Bereitstellungsplätzen:

In besonderen Fällen ist der Transport der Abfallbehälter zu einem rückfahrfrei erreichbaren Sammelpunkt notwendig. Dies kann die Wegstrecke bis zur nächsten sicher im vorwärts befahrbaren Straße (z.B. Straßenmündung) oder ein sonstiger konkret definierter Behältersammelplatz sein. 

  • Dieser muss dann durch Bewohner*innen, Hausverwaltungen oder Dritte erfolgen,
  • Auch von dort muss der Transportweg zum Abfallsammelfahrzeug sicher und barrierefrei sein.

Auch eine Sammelbehälterlösung an einer zentral anfahrbaren Stelle ist möglich. In den Fällen entfallen die Müllgefäßgestellungen am Hausobjekt komplett und die Abfälle werden direkt in die Sammelbehälter verbracht.

Einsatz von speziellen Sammelfahrzeugen:

In Ausnahmefällen können kompaktere oder besonders wendige Fahrzeuge eingesetzt werden, etwa:

  • Klein-Sammelfahrzeuge für enge Bereiche oder Altstädte,
  • Fahrzeuge mit Hinterachslenkung oder Allradlenkung für enge Kurvenradien.

Diese Lösung ist wirtschaftlich und technisch abzuwägen und häufig mit Mehrkosten verbunden.

Abfallsammelfahrzeuge fahren in Bonn nahezu ausnahmslos in Straßen mit sehr dichtem Verkehr und mit vielen Passant*innen. Häufiges Rückwärtsfahren beinhaltet für das Fahrpersonal eine sehr hohe persönliche Verantwortung und ist auch sehr anstrengend. 

Bundesweit gibt es jedes Jahr zahlreiche Unfälle explizit mit Abfallsammelfahrzeugen. Für die Unfallopfer enden sie leider häufig tödlich und für die Fahrer*innen sind solche Unfälle immer traumatisierend – egal, wer Schuld hat.

Um solche Unfälle zu verhindern, darf nur dann rückwärtsgefahren werden, wenn alle anderen Möglichkeiten baulicher, technischer oder organisatorischer Maßnahmen ausgeschöpft wurden. Dazu gehören beispielsweise bauliche Veränderungen an den Zufahrten zu Sammelplätzen, die Änderung der Fahrstrecke (Tourenplanung), die Einrichtung von Bereitstellungsplätzen oder der Einsatz kleinerer Abfallsammelfahrzeuge.

Für die kommunale Abfallsammlung gilt die DGUV Vorschrift 43 bzw. 44 „Müllbeseitigung“. Nach dieser Vorschrift darf Müll grundsätzlich nur in solchen Straßen abgeholt werden, in denen die Bereitstellungsplätze mit dem Abfallsammelfahrzeug vorwärts angefahren werden können – eine Rückwärtsfahrt somit gar nicht erst erforderlich wird. Da diese „Unfallverhütungsvorschriften“ am 1. Oktober 1979 in Kraft getreten sind, gilt für ältere Straßen zwar ein „Bestandsschutz“. Dieser bezieht sich aber nur darauf, dass Straßen, Wege und Grundstücke nicht anders gestaltet oder nachgerüstet werden müssen, damit das Wenden und Durchfahren von Abfallsammelfahrzeugen ohne Rückwärtsfahrt möglich wird. Hier ist durch Ordnungsmaßnahmen oder Änderungen der Transportwege der Behälter das Rückwärtsfahren zu vermeiden.

Um Unfälle zu verhindern, darf unberührt des Verbotes der Rückwärtsfahrt, nur dann rückwärtsgefahren werden, wenn alle anderen Möglichkeiten baulicher, technischer oder organisatorischer Maßnahmen ausgeschöpft wurden. Dazu gehören beispielsweise bauliche Veränderungen an den Zufahrten zu Sammelplätzen, die Änderung der Fahrstrecke (Tourenplanung), die Einrichtung von Bereitstellungsplätzen oder der Einsatz kleinerer Abfallsammelfahrzeuge. Bleibt es trotz der genannten Maßnahmen „unvermeidlich“, mit dem Abfallsammelfahrzeug im Entsorgungsgebiet rückwärtszufahren, gelten mindestens die folgenden Grundsätze:

  • Beiderseits des Abfallsammelfahrzeuges (einklappbare und nicht gefahrbringende Anbauteile, z. B. leicht klappbare Spiegel, sind ausgenommen) soll jederzeit ein Sicherheitsabstand zu allen Objekten von mindestens 50 Zentimetern über die gesamte Rückfahrstrecke gewährleistet sein.
  • Die zurückzulegende Strecke soll nicht länger als 150 Meter sein.
  • Die Sicht durch die Rückspiegel nach hinten darf nicht behindert werden (z. B. durch Bäume, Äste, Strauchwerk).
  • Die Rückspiegel sollen bei der Rückwärtsfahrt nicht eingeklappt werden.
  • Im Gefahrbereich des Abfallsammelfahrzeuges dürfen sich keine Personen aufhalten.
  • Unterwiesene Einweiser*in

Damit Abfallsammelfahrzeuge in Sackgassen einfahren können, ohne zusätzliche Maßnahmen vorsehen zu müssen, muss es an deren Ende Wendeanlagen geben. Das können Wendekreise, Wendeschleifen und sogenannte Wendehämmer sein.

Wendekreise/Wendeschleifen sind für Abfallsammelfahrzeuge dann geeignet, wenn sie ein Wendemanöver in einem Zug erlauben, ohne dass der Bordstein überfahren werden muss (der erforderliche Radius ist vom Fahrzeugtyp abhängig), mindestens die Schleppkurven für die eingesetzten bzw. einzusetzenden Abfallsammelfahrzeuge berücksichtigen, in der Zufahrt eine Fahrbahnbreite von mindestens 5,50 Meter haben, an der Außenseite der Wendeanlage eine Freihaltezone von einem Meter Breite für Fahrzeugüberhänge vorgesehen ist (frei von Hindernissen wie Schaltschränken, Lichtmasten, Verkehrsschildern, Bäumen und anderen festen baulichen Einrichtungen).

Wenn aufgrund von topographischen Gegebenheiten oder bereits vorhandener Bausubstanz Wendekreise bzw. -schleifen in dieser Form nicht realisiert werden können, sind ausnahmsweise auch andere Bauformen zulässig. Wichtige Voraussetzung dabei ist, dass ein Wenden (abhängig vom Fahrzeugtyp) mit ein- bis höchstens zweimaligem Zurückstoßen möglich ist.

Diese und weitere Informationen finden sich in der DGUV Information 214-033 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen“ sowie in den RASt 06, den „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“.

Die öffentlichen Papierkörbe sind auf Gehwegen zu finden und Abfallgefäße werden satzungsgemäß zur Leerung am Fahrbahnrand bereitgestellt. Um möglichst nah an die Behälter oder den Sperrmüll heranzufahren, darf die bonnorange AöR die Radfahrstreifen gemäß Paragraph 35 der Straßenverkehrsordnung befahren. So bleibt die Wegstrecke, über die die Behälter von den Mitarbeitenden bewegt werden müssen, möglichst kurz, und sie müssen nicht die Wege anderer Verkehrsteilnehmenden kreuzen. An Protected Bike Lanes kann es dazu kommen, dass Fahrzeuge von bonnorange auf der Fahrspur des motorisierten Verkehrs stehen bleiben. Dann muss der Radverkehr gekreuzt werden, um die Gefäße zum Fahrzeug zu transportieren. Hier trägt es zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden bei, wenn Fahrradfahrende ihr Tempo möglichst drosseln und mit erhöhter Vorsicht passieren.

Das Arbeitsschutzgesetz fordert grundsätzlich, dass zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren wirksame Maßnahmen umgesetzt werden. Für die Umsetzung der Maßnahmen gilt das Hierarchieprinzip: Technische Maßnahmen, vor organisatorischen Maßnahmen, vor personenbezogenen Maßnahmen. 

Ob Straßen überhaupt befahren werden dürfen oder welche baulichen, technischen und personenbezogenen Maßnahmen umzusetzen sind, darüber gibt die betriebliche Gefährdungsbeurteilung Auskunft. Alle relevanten Gefährdungsfaktoren und die möglichen Risiken müssen gegeneinander abgewogen werden. Das betrifft Situationen, in denen weniger als 50 Zentimeter Abstand zum Abfallsammelfahrzeug eingehalten werden, Rückwärtsfahrten und kritische Vorwärtsfahrten, etwa bei Sichteinschränkungen, Gefahr an Ein- und Ausfahrstellen und unübersichtlichen Verkehrslagen/Kreuzungen, Gefälle ab 6 Prozent, nur einseitig oder gar nicht vorhandene Gehwege, Fußgängerzonen, Begegnungen mit Radfahrenden, Spielstraßen und bei anliegenden Krankenhäusern / Senioren- / Behinderteneinrichtungen, Kindergärten, Spielplätzen, Schulen bzw. entlang von Schulwegen. Auf dieser Beurteilung basierend sind die erforderlichen Maßnahmen in der Verantwortung der bonnorange AöR umzusetzen. Bei der Entscheidungsfindung ist auch zu bedenken, dass es zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren der Abfallwerkenden sinnvoll ist, wenn das Sammelfahrzeug möglichst nah an zu ladende Behälter heranfährt. Gefüllte Behälter sind schwer und sollten nach Möglichkeit nicht weit gezogen, geschoben oder gar getragen werden müssen.