Abfallrecht

Als Teil des Umweltrechts bildet das Abfallrecht die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die die Behandlung, den Transport und die Entsorgung sowie den sonstigen Umgang mit Abfällen regeln. Das Abfallrecht ist in Deutschland auf Bundesebene vor allem durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt. Das Gesetz wird durch eine Vielzahl von Gesetzen und Rechtsverordnungen ergänzt und ausgefüllt wie unter anderem die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), das Verpackungsgesetz (VerpackG), die Altölverordnung oder die Nachweisverordnung.

Folgende Vorschriften sind von Gewerbetreibenden neben der Abfallsatzung der bonnorange AöR zu beachten:

  • Kreislaufwirtschaftsgesetz; Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG)
  • Gewerbeabfallverordnung; Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (GewAbfV)
  • Abfallverzeichnisverordnung; Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis; Bezeichnung von Abfällen und Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit (AVV)
  • Batteriegesetz; Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (BattG)
  • Nachweisverordnung; Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV)
  • Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV)
  • Bioabfallverordnung; Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden; Anforderungen an die Behandlung und Regelungen für die Aufbringung (BioAbfV)
  • Verpackungsgesetz; Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG)
  • Altholzverordnung; Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz; Zuordnung zu Altholzkategorien (AltholzV)
  • Altölverordnung; Regelungen für die stoffliche und energetische Verwertung sowie die Beseitigung von Altöl (AltölV)
  • Altfahrzeugverordnung; Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (AltfahrzeugV)
  • Klärschlammverordnung; Regelungen zum Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden (AbfKlärV)
  • Abfallbeauftragtenverordnung; Pflicht von Anlagenbetreibern zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall (AbfBeauftrV)
  • PCB/PCT-Abfallverordnung; Verordnung über die Entsorgung (PCBAbfallV)
  • Entsorgungsfachbetriebsverordnung; Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe; Definition, Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben (EfbV) 
  • Versatzverordnung (VersatzV)
  • Futtermittelverordnung (FuttMV)

Anschluss- und Benutzungsrecht/-zwang

Bei gewerblich genutzten Grundstücken ist die Vorhaltung eines angemessenen Restmüllvolumens nach den Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung zwingend (§ 7 GewAbfV). Demnach sind gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, grundsätzlich dem öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Erzeuger und Besitzer haben hierfür Abfallbehälter des öffentlich- rechtlichen Entorgungsträgers in angemessenen Umfang vorzuhalten, mindestens aber einen Behälter (Pflichtrestmülltonne).

Diese Vorschrift beruht auf der Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Abfälle auch Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden können. Ausnahmsweise dürfen Erzeuger und Besitzer von geringen Mengen von gewerblichen Siedlungsabfällen diese Abfälle gemeinsam mit den auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfällen aus privaten Haushalten in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern erfassen (§ GeweAbfV).

Eine Regelung zur Pflichtrestmülltonne findet sich auch in der Abfallsatzung der bonnorange: In § 11 Abs. 2.wird das vorzuhaltende Behältervolumen nach Maßgabe der Abfallsatzung branchenspezifisch unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten (EWG) ermittelt. Unsere Fachberater der Gewerbeabfallberatung sind gerne bereit, Sie bei der Berechnung Ihres Bedarfs an Restmüllvolumen zu unterstützen. Sie beraten Sie auch bei der Wahl der Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter.

Gewerbeabfallverordnung

Was ist zu tun?

Die Regelungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) gelten für alle, Erzeuger*innen und Besitzer*innen von gewerblichen Siedlungsabfällen (Gewerbetreibene, Freiberufler, private und öffenliche Einrichtungen), Erzeuger und Besitzer von bestimmten Bau-und Abbruchabfällen sind sowie für Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen Die Verordnung regelt den Umgang mit diesen Abfällen. Die Novelle der Verordnung ist am 1. August 2017 in Kraft getreten. Einige Regelungen, die vor allem die Betreiber von Vorbehandlungsanlagen betreffen, sind am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.

Was ist neu?

  • Getrennthaltung: Um die stoffliche Verwertungsquote zu erhöhen, sind Abfälle direkt an der Anfallstelle getrennt zu sammeln. Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle können sich den Pflichten der Gewerbeabfallverordnung nicht dadurch entziehen, dass sie ihre Abfälle freiwillig und ausnahmslos über eine Restabfalltonne der bonnorange entsorgen!
  • Dokumentationspflicht: Für die getrennt und für die nicht getrennt gehaltenen Abfälle müssen Mengen und Entsorgungswege dokumentiert werden.
  • Ausnahme von der Dokumentationspflicht: Bei Baustellen gilt die Dokumentationspflicht erst ab einer Abfallmenge von mehr als 10 Kubikmeter Abfälle gesamt. Sie sollen aber belegen können, warum für die jeweilige Baustelle die Ausnahmeregel (§ 8 Abs.3. letzter Satz GewAbfV) gibt.
  • Ebenso müssen Abfallmengen dokumentiert werden, die wegen technischer oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit nicht getrennt gesammelt werden konnten. Sie sind als „Mischabfälle“ einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuzuführen.
  • Vorgehen: Richten Sie zur Dokumentation einen Abfallordner ein (digital oder analog). Hier archivieren Sie alle notwendigen Informationen, zum Beispiel zu Ihren Entsorgungsdaten, Rechnungen, Wiegescheine, Übernahmescheine etc. Diese Dokumentation müssen Sie auf Verlangen der Zuständigen Behörde (in der Regel der Unteren Abfallbehörde) vorlegen.