Viele Gastronom*innen wissen nicht, dass auch wenn sie pflichtgemäß Mehrwegalternativen anbieten, sie sich bei der zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren müssen – sonst droht ein Bußgeld von bis zu 200.000 Euro. Mehr Druck bei der Umsetzung der seit Jahresbeginn geltenden Mehrwegangebotspflicht wollen außerdem die Umweltschutzorganisationen Deutsche Umwelthilfe und Greenpeace machen.
Die Gastronomiebetriebe unterliegen als sogenannte Letztvertreibende, die Serviceverpackungen mit Ware befüllen, grundsätzlich der Systembeteiligungspflicht. So müssen sämtliche Verpackungen aus fossilem, biobasiertem oder biologisch abbaubarem Kunststoff gemäß dem Verpackungsgesetz, auch zur verursachergerechten Zuordnung von Entsorgungskosten, über die Beteiligung bei einem dualen System lizenziert werden (Systembeteiligungspflicht). Die Pflicht zur Systembeteiligung trifft alle, die mit Waren befüllte Verkaufs- oder Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise bei privaten Endverbraucher*innen als Abfall anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen. Somit gilt sie zum Beispiel für Restaurants, Cafés, Kantinen, Bäckereien, Metzgereien, Eisdielen und ähnliche Betriebe. Für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht wie zum Beispiel Tragetaschen, Kaffee-to-go-Becher, Pommesschalen und Pizzakartons kann die Lizenzierung an den Großhandel als Vorvertreibenden delegiert werden.
Zusätzliche Registrierungspflicht in LUCID
Das darf aber nicht mit der neuen, geltenden Registrierungspflicht verwechselt werden. Für Letztvertreibende von systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen und Letztvertreibenden von Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht wie Mehrwegverpackungen und pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen gilt gleichermaßen seit dem 1. Juli 2022 eine Registrierungspflicht. Dies gilt also auch für die Teilnehmenden an Mehrwegsystemen, die in Bonn übersichtlich auf einer Online-Karte auf www.bonn-geht-den-mehrweg.de dargestellt werden (Anmeldung als Partner*in unter www.bonn-geht-den-mehrweg.de/fuer-betriebe/). Eine Pflicht zur Mengenmeldung ist damit nicht verbunden. Bei der Registrierung sind die jeweiligen Verpackungsarten gesondert anzugeben.
Für Gastronom*innen, die ihre Registrierung nicht bis zum 1. Juli 2022 vorgenommen haben, gilt ein Vertriebsverbot, sodass sie ihre Serviceverpackungen nicht mehr in Verkehr bringen dürfen. Sollten diese dennoch vertrieben werden, droht ein Bußgeld von bis zu 200.000 Euro. Die Registrierung muss immer von dem oder der Gastronom*in selber vorgenommen werden. Die Erstregistrierung erfolgt kostenlos über das Verpackungsregister LUCID bei der zentralen Stelle Verpackungsregister unter https://lucid.verpackungsregister.org/login unter Angabe der einzelnen Verpackungsarten mit ihren Markennamen. Ein Erklärvideo zur Registrierung der Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ kann unter www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/erklaerfilme/registrierung-in-lucid/ abgerufen werden.
Seit 1. Januar 2023 gilt durch das novellierte Verpackungsgesetz, dass Betriebe, die Speisen und Getränke zum Außer-Haus-Verzehr verkaufen, ihren Kund*innen eine Mehrwegalternative anbieten müssen. Nachdem Testkäufe von Greenpeace Anfang des Jahres aufgezeigt hatten, dass viele Betriebe diese Vorgaben nicht einhielten, ist am 29. März das Meldeportal der Umweltschutzorganisation an den Start gegangen. Unter https://campaigns.greenpeace.de/mehrweg-verstoss-melden können Bürger*innen nun die Daten der Geschäfte hinterlegen, die den Regeln aus ihrer Sicht nicht nachkommen. Basierend auf der eingegebenen Postleitzahl werde der Hinweis per E-Mail an die jeweilige Landesbehörde geschickt. Die Deutsche Umwelthilfe hat zudem inzwischen Klage gegen Konzerne und Franchise-Händler eingereicht.