bonnorange passt Abfallsatzung an

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Reaktion auf Nordbrückensperrung

Der Verwaltungsrat der bonnorange AöR hat in seiner letzten Sitzung am 26. Juni 2026 die 11. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn beschlossen. Die Änderung tritt mit ihrer Veröffentlichung am 15. Juli 2026 in Kraft. Die dadurch ermöglichte temporäre Anpassung der Bereitstellungszeiten der Abfallbehälter soll die Abfallentsorgung aufgrund der außergewöhnlichen Verkehrslage nach der Nordbrückensperrung sichern.

Hintergrund ist die seit Mittwoch, 3. Juni 2026, bestehende Vollsperrung der Friedrich-Ebert-Brücke, auch Rheinbrücke Bonn-Nord. Diese hat im Bonner Stadtgebiet zu einer außergewöhnlichen Verkehrslage geführt. Auf bestimmten Ausweich- und Engstellenabschnitten kommt es seitdem zu atypisch hohen Verkehrsbelastungen. Für die bonnorange AöR stellt dies eine betriebliche Extremsituation dar. In besonders betroffenen Straßenabschnitten ist insbesondere die Durchführung der Abfallsammlung unter den derzeitigen Rahmenbedingungen teilweise nur stark erschwert oder nahezu unmöglich.

Insbesondere während der Hauptverkehrszeiten des Berufs-, Schul- und öffentlichen Personennahverkehrs kann die reguläre Abfallsammlung zu zusätzlichen Verkehrsbehinderungen führen. Damit verbunden sind erhöhte Sicherheitsrisiken für Verkehrsteilnehmende sowie für die eingesetzten Mitarbeitenden. In den vergangenen Tagen kam es zudem vereinzelt zu großem Unverständnis in der Bevölkerung sowie zu aggressivem Verhalten bis hin zu verbalen Angriffen gegenüber Mitarbeitenden der Abfallsammlung.

Um in der aktuellen Situation sowie auch bei vergleichbaren zukünftigen Ereignissen handlungsfähig zu bleiben und die Abfallentsorgung als Teil der Daseinsvorsorge zuverlässig sicherzustellen, erhält die bonnorange AöR mit der Satzungsänderung die Möglichkeit, die Zeiten für die Bereitstellung und Abfuhr von Abfällen temporär anzupassen.

Konkret kann bonnorange im Falle höherer Gewalt, bei Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen oder unvorhersehbaren Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches der bonnorange AöR liegen, abweichende Zeiten für die Bereitstellung und Abfuhr festlegen, solange dies zur Aufrechterhaltung der Abfallentsorgung notwendig ist. In diesen Fällen können Abfallbehälter, Beistellsäcke, Sperrmüll sowie Elektrogroßgeräte abweichend von den regulären Zeiten bis spätestens 5 Uhr am festgesetzten Abfuhrtag bereitzustellen sein.

Eine solche temporäre und räumlich begrenzte Vorverlegung der Bereitstellung kann es ermöglichen, besonders stark belastete Bereiche früher zu bedienen und Leerungen bereits vor dem Einsetzen des Hauptverkehrsaufkommens durchzuführen. Ziel ist es, zusätzliche Verkehrsbehinderungen zu vermeiden, die Sicherheit aller Beteiligten zu erhöhen und die Abfallsammlung auch unter außergewöhnlichen Bedingungen verlässlich zu gewährleisten.

Sollten durch eine angepasste Abfuhrzeit Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder des Landes-Immissionsschutzgesetzes NRW berührt sein, wird die zuständige Behörde einbezogen. Erforderliche Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen werden entsprechend geprüft.

Die bonnorange AöR wird betroffene Bürger*innen über konkrete temporäre Anpassungen der Bereitstellungszeiten rechtzeitig informieren. Die Änderung bedeutet nicht, dass die Bereitstellungszeiten im gesamten Stadtgebiet dauerhaft vorverlegt werden. Sie schafft vielmehr eine rechtliche Grundlage, um in besonderen Ausnahmesituationen gezielt und befristet reagieren zu können.