Rechtliche Grundlagen

Seit dem 24.02.2012 gilt das aktuelle Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Ziele des Gesetzes sind die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherstellung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung. Der Abfallvermeidung wird hierbei Priorität eingeräumt. Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen sind gemäß § 17 Absatz 1 S. 2 KrWG (zum Beispiel aus Gewerbebetrieben) getrennt nach Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung zu halten und den vorgeschriebenen Entsorgungswegen zuzuführen.

Die neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) wurde auf Grundlage des KrWG erlassen und ist am 01.08.2017 in Kraft getreten. Die GewAbfV regelt die Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von „gewerblichen Siedlungsabfällen“ sowie „bestimmten Bau- und Abbruchabfällen“. Das Ziel der Verordnung ist es, die fünfstufige Abfallhierachie umzusetzen. Danach haben Abfallvermeidung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung. Durch die Verpflichtung, bestimmte Abfallfraktionen getrennt zu sammeln, zu befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen (§ 3 Abs. 1 GewAbfV) , sollen möglichst frühzeitig sortenreine, wertstoffhaltige Stoffe für den Recyclingprozess gewonnen werden.

Wer Abfälle erzeugt, muss Verantwortung für deren Verbleib übernehmen. Abfälle zur Verwertung (zum Beispiel Papier/Pappe/Kartonagen, Glas, Verpackungen etc.) sind getrennt vom Restabfall an der Anfallstelle zu erfassen und einer schadlosen hochwertigen Verwertung zuzuführen. Auch Gewerbebetriebe müssen an die städtische Abfallsammlung angeschlossen sein (Anschluss- und Benutzungszwang). Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle müssen in städtischen Abfallgefäßen gesammelt werden, wenn dies mit den städtischen Gefäßgrößen möglich ist. Ausnahmen müssen schriftlich beantragt werden.